Grünewerte Wertzins 2 GmbH zur Zahlung verurteilt

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin meldet, wurde die Grünewerte Wertzins 2 GmbH in einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vor dem Landgericht München I geführten Rechtsstreit zur Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen verurteilt.

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Der von CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hat am 22.11.2014 eine als „Wertzins Plus 1“ bezeichnete Anlage bei der Grünewerte Wertzins 2 GmbH gezeichnet. Zwischen den dem Anleger und der Beklagten war zunächst eine Rückzahlung von 110 % des valutierten Anlagebetrages zum 31.12.2016 vereinbart.

Nachdem die Rückzahlung jedoch nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgte, wandte sich der Anleger an die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte und beauftragte diese, mit der Prüfung und ggf. Durchsetzung seiner Ansprüche. Außergerichtlich und auch im Prozess vor dem Landgericht gegründete die Beklagte die Verweigerung der Auszahlung mit einer sogenannten „qualifizierte Nachrangklausel“ in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt jedoch die Auffassung, dass diese „Nachrangklausel“ nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurde, da es für einen durchschnittlichen Anleger nicht zu erkennen gewesen sei, dass es sich bei der Geldanlage um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen handele. Weiter würde die Vereinbarung der Nachrangigkeit des Darlehens nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zu einer ungemessenen Benachteiligung des Anlegers führen.

Mit Urteil vom 16.01.2018 bestätigte das Landgericht München I nunmehr diese Auffassung und verurteilte die Grünewerte Wertzins 2 GmbH zur Zahlung von 110 % des valutierten Anlagebetrages nebst Zinsen.

„Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass Anleger, die ohne ihr Wissen einen Darlehensvertrag mit qualifizierter Nachrangklausel abgeschlossen haben, unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten, wenn sich der Vertragspartner auf die Nachrangklausel beruft“ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl, Gründungspartner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Es ist dann jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Anleger bei einer Nachrangklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt wird und ob es sich für den Anleger um eine überraschende Klausel handelt.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erhält vermehrt Anfragen von Anlegern, die Darlehensverträge mit einer klauselmäßig geregelten Nachrangigkeit abgeschlossen haben ohne sich dessen bewusst gewesen zu sein. Die oben genannte Entscheidung zeigt, dass diese Anleger nicht rechtlos gestellt sind.

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