Die Grüne Werte Energie GmbH investiert in diverse Projekte zur Gewinnung erneuerbarer Energien. Anleger können sich über verschiedene Geldanlagen an den Projekten beteiligen. So sollte den Anlegern eine echte Alternative zum konventionellen Kapitalmarkt geboten werden. Die Investitionen verliefen für die Anleger allerdings nicht so nachhaltig wie geplant und die erhofften Renditen wurden nicht erreicht.
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Zur Grüne Werte Gruppe gehören auch die Tochtergesellschaften Grüne Werte Wertzins 2 GmbH und Grüne Werte Wertzins 3 GmbH, die ebenfalls verschieden Geldanlagen emittiert haben. Auch hier gibt es offenbar Probleme mit den Auszahlungen an die Anleger.
Erst im Februar 2018 veröffentlichte die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin eine Meldung der Grüne Werte Wertzins 3 GmbH: Die Gesellschaft teilte mit, dass sie bei den nachrangigen Namensschuldverschreibungen Wertzins Premium 2019 und Wertzins Premium 2025 die Zinsen an die Anleger nicht auszahlen kann, da entgegen den Erwartungen der Emittentin die für den 31. Januar 2018 zugesagten Zahlungen aus den Anlageobjekten nicht erfolgt seien. Würden die Zahlungen nicht wieder aufgenommen, könne es zu Schwierigkeiten bei der Zahlung von Zinsen und Rückzahlungen an die Anleger kommen.
Es war nicht das erste Mal, dass es bei den Geldanlagen der Grüne Werte Gruppe zu Problemen bei der Auszahlung an die Anleger kam. Schon 2016 blieben Auszahlungen erstmals aus. In Schreiben an die Anleger versucht die Grüne Werte zu beruhigen und stellt die Situation optimistisch dar. Die Aussetzung der Zinszahlung sei nur ein Mittel, die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren.
„Genau hier fangen die Probleme an. Denn die Anleger haben mit der Grüne Werte Nachrangdarlehen bzw. nachrangige Namensschuldverschreibungen abgeschlossen. Nachrangig bedeutet, dass die Anleger sich mit ihren Forderungen hinten anstellen müssen. Das gilt auch im Insolvenzfall. Nachrangigkeit bedeutet für die Anleger daher immer ein hohes Risiko“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, der sich als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt intensiv mit der besonderen Problematik bei Nachrangdarlehen auseinandergesetzt hat. Dabei zeigt sich, dass es oft einen Ausweg für die Anleger gibt, weil die Nachrangigkeit überhaupt nicht wirksam vereinbart wurde.
„Die Nachrangklauseln befinden sich oft in den AGB. Sie müssen den Anleger umfassend und verständlich über ihr Risiko aufklären und dürfen die Anleger nicht unangemessen benachteiligen“, so Rechtsanwalt Buerger. Auch bei den Geldanlagen der Grüne Werte gebe es erhebliche Zweifel, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde. Auch das Landgericht München hat bereits geurteilt, dass der Nachrang bei Geldanlagen der Grüne Werte Wertzins 2 nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und der Anleger Anspruch auf Rückzahlung seines Anlagebetrags hat.
„Anleger sollten daher prüfen lassen, ob ihren Vertrag außerordentlich kündigen und die Rückzahlung ihres investieren Geldes verlangen können. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Buerger.
Mehr Informationen: https://www.nachrangdarlehen.net/