Google muss rechtswidrige Suchergebnisse nicht löschen

Die Suchmaschine Google liefert zu einem bestimmten Suchbegriff eine entsprechende Übersicht thematisch relevanter Webseiten. Diese werden in Form von sogenannten Snippets ausgegeben. Dabei handelt es sich um kurze, textliche Auszüge aus der Webseite, die auf das dazugehörige Webangebot verlinken. Google prüft jedoch vor der Ausgabe nicht, ob sich darunter auch rechtswidrige Inhalte befinden.

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Das LG Mönchengladbach hat nun die Frage geklärt, ob Google zur Entfernung von rechtswidrigen Suchergebnissen verpflichtet ist. Der Kläger hatte über die Suchmaschine eine Webseite gefunden, auf der rechtswidrige Äußerungen über ihn getätigt wurden. Vor Gericht wollte er erwirken, dass dieses Suchergebnis aus der Trefferliste entfernt wird. Jedoch forderte er das Unternehmen vergeblich zur Löschung auf.

Die folgende Klage wurde vom LG Mönchengladbach abgewiesen. Google muss seine Ergebnisliste nicht von rechtswidrigen Inhalten bereinigen, denn Kern der Dienstleistung ist es, verlässliche Ergebnisse zu liefern. Die Treffer der organischen Suche dürfen nach Ansicht des Gerichtes keiner Zensur unterliegen. Des Weiteren würde der dahinter stehende Aufwand, jeden Suchtreffer nach möglichen Rechtsverletzungen zu untersuchen, einen enormen Eingriff in die Wirtschaftlichkeit von Google bedeuten.

Durch eine Löschung des Suchergebnisses könne außerdem nicht verhindert werden, dass die betreffende Webseite weiterhin im Internet verfügbar ist. Um einen solchen Abruf der Seite zukünftig zu verhindern, solle sich der Kläger daher an den Betreiber der Seite oder an den Hosting-Anbieter wenden.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 5.9.2013, Az.: 10 O 170/12 über www.kanzlei-wrase.de

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