Wer sich die Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Kilian Lenard in Sachen Google Fonts genauer ansieht, dem fällt auf, dass die angebliche Vollmacht, die Herr Martin Ismael seinem Anwalt ausgestellt hat, im Sinne von § 174 BGB extrem fehlerhaft ist.
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Die entsprechende Gesetzesnorm stellt klar:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“
Zwar liegt in der aktuellen Version der Abmahnungen eine Vollmacht vor, diese versetzt den Abgemahnten aber nicht in die Lage, die Wirksamkeit der Vollmacht zu überprüfen, da die Vollmacht nur von einem „Herrn Martin Ismael“ spricht, ohne Wohnort und Adresse zu benennen. Unterm juristischen Strich betrachtet bedeutet dies, dass die Wirksamkeit der Vollmacht nicht vom Abgamahnten und seinem Anwalt nachgeprüft werden kann. Anwälte, die die Abmahnung aus diesem Grund zurückweisen im Auftrag Ihrer Mandanten, können sogar nach Gebührenordnung einen Kostenersatz in Höhe von 80 Euro fordern.