GOMOPA und das virtuelle Hausrecht

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In einer mir vorliegenden Mail hat das Portal „Gomopa“ einem Kunden gegenüber ein „virtuelles Hausverbot“ verhängt und ist dabei wohl etwas über’s Ziel hinaus geschossen. Ich denke, selbst so ein mächtiger Zeitgenosse wie Gomopa kann niemandem verbieten, seine Seiten zu betreten. Allgemein versteht man unter einem „Virtuellen Hausverbot“ ein Hausverbot im Internet, hier im Besonderen das Verbot der Teilnahme an Chats, Internetforen, virtuellen Gästebüchern und ähnlichem.

Und als Beweis dafür, dass sich deutsche Gerichte wirklich mit jedem Blödsinn befassen hier das Aktenzeichen einer Entscheidung LG Bonn, Urteil vom 16. November 1999, Az. 10 O 457/99. Das Gericht hatte nämlich festgestellt, dass solche Hausverbote nicht ausgesprochen werden dürfen.

Die Sache ging in die Berufung und man erreichte vor dem OLG Köln (Entscheidung vom 25. August 2000, Az. 19 U 2/00) zumindest eine Einigung der Partien, ohne dabei ein Urteil zu fällen und konkret auf die Rechtmäßigkeit von virtuellen Hausverboten einzugehen.

Unsere Meinung: Völliger Stuss…. Selbst Gomopa kann mir nicht verbieten, ungeschützte und unverschlüsselte Seiten zu besuchen.

Aber: Das AG München bestätigte, dass es aufgrund vertraglicher Grundlagen eine Forensperre geben dürfe (Urteil vom 25. Oktober 2006 – Az. 30 O 11973/05) . Auch ist – denke ich – das Sperren eine IP in Foren oder Gästebüchern möglich.

Letzten Endes muss über den Strafbestand des „Hausfriedensbruches“ nicht geredet werden, denn ohne ein körperlichen Eindringen ist ein Verstoß gegen das virtuelle Hausverbot nicht als Hausfriedensbruch verfolgbar.

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Tomke Schwede

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