Glücksspielverluste: Bank muss nicht zahlen

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Vor dem Landgericht Berlin scheiterte ein Online-Glücksspieler bei seinem Versuch, die Abbuchung seiner Glücksspielverluste als unautorisierte Aktion einzuklagen. Der Verfahrensgegner muss seinem Kunden die Verluste nicht erstatten. Der Grund ist eindeutig: Die Bank wurde eindeutig autorisiert, die Abbuchungen zuzulassen. Dass auf Basis des Glücksspielstaatsvertrages ein verbotenes Rechtsgeschäft und Teilhabe an einer kriminellen Handlung vorliegt, ließen die Instanzen nicht gelten, auch die Erfolgsaussichten einer Revision wurden von vornherein als gering eingestuft. Das Rechtsmittel wurde daraufhin zurückgezogen.

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Dass das Rechtsgeschäft zwischen ihrem Kunden und dem Glücksspielunternehmen unter Umständen nicht rechtmäßig ist, konnte sie ohne angemessenen Aufwand zur Klärung dieser Frage nicht wissen.

Der Kläger hatte argumentiert, dass ihm das Bankhaus aufgrund ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses für „Barauszahlungen und Lotto-, Wett- und Casinoumsätzen (…) aus Verfügungsrahmen im Ausland“ Entgelte in Höhe von 104 Euro berechnet hatte, also vom Empfänger der Abbuchungen wusste und daher die Abbuchungen nicht hätte ausführen dürfen.

Dass es überhaupt zu solch einem Urteil kommt, ist Beleg dafür, wie deutlich mittlerweile die Rechtslage rund um die Erstattung unautorisierter Abbuchungen z.B. nach Pishing oder sonstiger Trickbetrügereien ist.

Rechtsanwalt Fabian Fritsch: „In den allermeisten Fällen sind unautorisierte Abbuchungen erstattungsfähig. Dass entsprechende Rechte auch mal über den üblichen Rahmen hinaus in Anspruch genommen wird, lotet allemal die Grenzen des Verbraucherschutzes aus!“

Der Hamburger Jurist ist mit der Hafencity Kanzlei auf das Zahlungsdiensterecht fokussiert und bietet deutschlandweit die Prüfung unautorisierter Abbuchungen und die Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Bank an, insbesondere für Kreditkartenabbuchungen und Auszahlungen aus dem Onlinebanking.

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