Rücktrittswillige T6-Besteller frage sich in diesen Tagen, wie eine unter Umständen eingebrachte Abrwackprämie berechnet wird.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Dazu unsere Meinung: Die Abwrackprämie steht beispielsweise mit 10.000 Euro im Kaufvertrag. Bei einem Rücktritt müsste entweder diese Summe an den zurückgetretenen Besteller ausgezahlt werden, oder ein realistisch geschätzter Wert des Fahrzeuges.
Das ganzw wird sehr kompliziert, da der bereits abgewrackte PKW z.B.für den Kauf eines anderen PKWs im Rahmen eines Abwrackprämienprogramms ja einen bestimmten Wert hat.
Fest steht: Wird der Rücktritt angenommen, bzw. vor Gericht eingeklagt, dann wird um diese Prämie ein kaum lösbarer Streit entbrennen. Nach Meinung von RA Hartung von www.pkw-rueckgabe.de sollte auf die Einbringung der Abrwackprämie wie eine Inzahlungnahme behandelt werden.