Gewerbeauskunft-Zentrale – neues Mahnschreiben mit irreführenden Inhalt

Die Gewerbeauskunft-Zentrale lernt es einfach nicht. Da ist ihr bereits mit Urteil des LG Düsseldorf vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12, untersagt worden, irreführendes Mahnwesen zu betreiben, dennoch geht das Spielchen nunmehr erneut los.

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Auslöser ist ein – zugegebener Maßen unerfreuliches – Urteil des LG Düsseldorf vom 31.07.2013. Wir halten dieses Urteil allerdings für fehlerhaft, wie wir bereits an anderer Stelle besprochen haben. Tatsache ist insoweit, dass dieses Urteil zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale ergangen ist – ein Umstand, der für Tausende von Betroffenen unverständlich sein dürfte.

Was die Gewerbeauskunft-Zentrale, in der ihr eigenen Manier, jedoch für ein Mahnschreiben daraus gestrickt hat, war kaum anders zu erwarten. Erneut ist dieses durchsetzt von rechtlich irreführenden Argumentationen. Insbesondere werden den Betroffenen aus dem Urteil fehlerhafte juristische Konsequenzen aufgezeigt. Dadurch soll beim Leser natürlich der besondere Eindruck entstehen, um eine Zahlung komme er nun nicht mehr umhin.

Im Einzelnen:

1.

Das Schreiben beginnt bereits mit einer irreführenden Darstellung des Instanzenzuges. Die Überschrift lautet:

„Offene Forderung – Letztinstanzliches Urteil“

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, welche die Gewerbeauskunft-Zentrale den Betroffenen nunmehr wieder tausendfach vorhalten wird, ist eine Berufungsentscheidung, mithin eine zweitinstanzliche Entscheidung. Über der Berufung steht das Rechtsmittel der Revision und somit als weitere Instanz der Bundesgerichtshof. Zwar hat das Landgericht die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dennoch könnte dies über eine Nichtzulassungsbeschwerde möglicherweise geändert werden. Demzufolge ist der Bundesgerichtshof die letzte Instanz.

2.

Die GWE weist zu Beginn des Schreibens auf das neue Urteil zu ihren Gunsten hin und schreibt sodann:

„Damit sind alle bisher ergangenen Urteile als nichtig anzusehen.“

Dies ist unwahr! Ein Urteil ergeht immer nur inter partes, dass heißt zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Nur zwischen diesen beiden entfaltet es Wirkung. Insbesondere wird durch ein Urteil in einer bestimmten Angelegenheit, nicht ein in anderer Sache ergangenes Urteil nichtig. Derartige Wirkungen haben Urteile nicht. Das Urteil gibt lediglich die eigene Rechtsauffassung der daran mitwirkenden Richter/innen wieder. Andere Richter/innen am selben Gericht oder ein gänzlich anderes Gericht, können den Sachverhalt wiederum völlig anders bewerten.

3.

Weiter unten lautet es dann:

„Die von Ihnen bzw. durch Ihre Rechtsanwälte erhobenen Einwände gegen unsere Forderung sind demnach in jeder Hinsicht unberechtigt und haltlos, so dass unsere offene Rechnung in jedem Falle bezahlt werden muss.“

Auch dies ist nicht richtig! Wie bereits gesagt, wirkt sich das Urteil allein gegen den dortigen Beklagten aus. Es führt daher nicht dazu, dass auch sämtliche andere Betroffenen die Forderung bezahlen müssten. Insbesondere vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zu Fällen von Branchenbuchfallen, welche von der Kammer des LG Düsseldorf – völlig unverständlicher Weise – in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt, geschweige denn gewürdigt worden ist, steht arg zu bezweifeln, dass überhaupt kostenpflichtige Verträge mit der Gewerbeauskunft-Zentrale über deren Formblätter zustande kommen können. Auf die ablehnende Haltung der Kammer gegenüber Anfechtungsmöglichkeiten käme es dann nämlich gar nicht an.

4.

Noch weiter unten wird die Sache abermals ausgewalzt:

„Als Fazit steht nach dem, wie gesagt letztinztanzlichen, Urteil des Landgerichts Düsseldorf eindeutig fest, dass der mit uns geschlossene Vertrag rechtswirksam ist und Sie verpflichtet sind, die Ihnen vorliegende Rechnung in voller Höhe zu begleichen.“

Unwahr! „Sie“ sind durch das zweitinstanzliche Urteil des LG Düsseldorf zu gar nichts verpflichtet, denn das Urteil ist nicht gegen „Sie“ ergangen. Dies weiß natürlich auch die Gewerbeauskunft-Zentrale. Wie eh und je wird jedoch Mahnwesen mit der Brechstange betrieben und den Betroffenen rechtlich irreleitendende Argumentationen um die Ohren gehauen. Sicher ist wohl, dass sich wieder etliche Betroffene aufgrund dieses Urteils zur Zahlung genötigt fühlen werden und die aus unserer Sicht nach wie vor unberechtigte Forderung der Gewerbeauskunft-Zentrale erfüllen.

Auch der Rechtsprechung sollte sich da doch die Frage aufdrängen, warum ein Unternehmen, welches angeblich rechtlich einwandfreie Forderungen besitzt, mit derartigen Methoden gegen zigtausende von „Kunden“ vorgehen muss, da diese allesamt nicht der Meinung sind, einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen oder dies jemals gewollt zu haben.

5.

Um dies abschließend (auch der Gewerbeauskunft-Zentrale) nochmals in Erinnerung zu rufen. Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits zuvor deutliche Worte gegen das Geschäftsmodell gefunden. So lautete es in den Gründen des Urteils des LG Düsseldorf vom 21.12.2012, Az. 38 O 37/12, zum Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale:

„Dieses Übersenden eines solchen Formulars ist nämlich seinerseits als irreführende geschäftliche Handlung anzusehen. Der Charakter als Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages wird verschleiert, indem der Eindruck erweckt wird, es gehe um eine Eintragung in ein amtliches oder quasi amtliches Verzeichnis. Die Hinweise auf den rechtsgeschäftlichen Inhalt sind so versteckt gehalten, dass von einem systematischen Versuch der Täuschung ausgegangen werden muss. Das vorliegende Formular unterscheidet sich praktisch kaum von demjenigen, das die Kammer und das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits mit gleichem Ergebnis geprüft haben. Auf die den Parteien bekannten Entscheidungen kann daher verwiesen werden.

[…]

Die Beklagte zu 1) geht systematisch vor, indem ihr Geschäftsmodell darauf abzielt, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften, die formal den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zu dokumentieren geeignet sind, dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben.

[…]

Unter den gegebenen Umständen, die ihr Gepräge maßgeblich daraus beziehen, das Marktteilnehmer in eine „Vertragsfalle“ gelockt worden sind […]“

Wir halten es für unwahrscheinlich, dass eine Berufungsverhandlung vor dieser Kammer des Landgerichts zum selben Ergebnis führen würde, wie dies leider im Urteil vom 31.07.2013 geschehen ist.

Und letztlich wäre da ja auch immer noch der BGH…  welcher sowohl in der „Branchenbuch Berg“-Entscheidung als auch im Urteil vom 26.07.2012 deutliche Worte gegen Branchenbuchfallen gefunden hat. Insbesondere die Erwägungen des BGH in der letztgenannten Entscheidung, lassen sich auf Fälle der Gewerbeauskunft-Zentrale übertragen.

Auch im dortigen Fall wurde ein Online-Branchenbuch betrieben. Um Kunden zu gewinnen wurden Schreiben übersandt, die bereits in der Überschrift das Wort „Antrag“ enthielten. Genau wie bei der Gewerbeauskunft-Zentrale enthielt die linke Seite des Schreibens vorausgefüllte, bzw. auszufüllende Elemente und die rechte Spalte einen Fließtext in dem sich die Information zu den Kosten befand, welche sich auf 650,00 Euro netto pro Jahr belaufen sollten. Zudem standen in diesem Text fettgedruckt Worte wie Eintragungsantrag, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und Vergütungshinweis. Dies alles ist absolut vergleichbar mit den Fällen der Gewerbeauskunft-Zentrale.

Völlig richtig entschied der BGH dennoch gegen die Branchenbuchfirma. Die Entgeltklausel sei nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt gewesen, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird. Die Klausel konnte nach Sicht des BGH daher nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305c Abs. 1 BGB). Diese hochrelevante Entscheidung hat die Kammer des LG Düsseldorf, welche für das Urteil vom 31.07.2013 verantwortlich zeichnet, bei ihrer eigenen Rechtsfindung offensichtlich nicht berücksichtigt.

Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des BGH gehen wir nach wie vor davon aus, dass auch die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale rechtlich unhaltbar sind und angegriffen werden sollten.

Lesen Sie mehr über die Abwehrmöglichkeiten in unserem Hauptartikel zur Gewerbeauskunft-Zentrale.

 

Kanzlei LF legal Lüdecke & Fritzsch Rechtsanwälte

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