Gewährleistung & Garantie bei Gebraucht-Elektronik – geht man hier ein Risiko ein?

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Wer einen Elektronik Artikel kauft der hofft natürlich, dass er diesen über einen langen Zeitraum hinweg störungsfrei nutzen kann. Selbst wenn es sich bei diesem Artikel um eine gebrauchte Sache handelt. Doch sollte mal etwas an dem Gerät kaputt gehen, dann ist guter Rat teuer, denn was die Frage der Gewährleistung und Garantie bei gebrauchten Elektronik Artikeln betrifft, gibt es viele Unklarheiten. Was bedeutet Gewährleistung eigentlich und wie unterscheidet sie sich von der Garantie? Spielt es eine Rolle, dass ein gebrauchtes Gerät gekauft wurde und wie unterscheidet sich der Kauf vom Händler von einem privaten Kauf?

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Was ist der Unterschied zwischen einer Gewährleistung und einer Garantie?

Bei einer Gewährleistung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche, die privaten Käufern zu Gute kommen, wenn die Kaufsache, also in diesem Fall der Elektronik Artikel, mangelhaft ist. Mangelhaft bedeutet, dass der gekaufte Gegenstand fehlerhaft ist und beispielsweise nicht mehr richtig funktioniert. Ein Mangel kann aber auch dann vorliegen, wenn der Verkäufer dem Käufer eine bestimmte Eigenschaft des Geräts versprochen hat, die dieses nicht erfüllt.
Beim Kauf unter Privatleuten kann die Gewährleistung theoretisch durch einen Vertrag ausgeschlossen werden. Hier ist beim Kauf also von Seiten des Verkäufers besondere Vorsicht geboten.

Eine Garantie ist ein einseitiges Leistungsversprechen, das zumeist ein freiwilliges Versprechen eines Herstellers ist. Garantien können an bestimmte Bedingungen geknüpft sein und natürlich auch von Verkäufern ausgesprochen werden, allerdings handelt es sich bei den meisten Garantiearten um Herstellergarantien. Für den Erstkäufer, also den Käufer von Neuwaren, werden diese Garantien meist explizit vereinbart. In manchen Fällen schließt der Hersteller die Garantie für den Zweitkäufer aus, bei Elektronik Artikeln ist bei Reklamationen aber zumeist nur die Seriennummer von Belang. Das bedeutet, dass ausgesprochene Garantien in einigen Fällen auch bei Gebraucht-Elektronik greifen. Auch die Annahme, dass Garantieleistungen eines Gerätes entfallen, wenn nicht originale Verbrauchsmaterialen verwendet werden, ist irreführend. In diesem Fall muss der Hersteller seiner Beweispflicht nachgehen.

Gewährleistungsrechte bei gebrauchten Elektronik Artikeln

Kauf von einem Unternehmer:
Kauft ein Verbraucher einen gebrauchten Elektronik Artikel von einem gewerblichen Händler, dann greift selbstverständlich auch in diesem Fall die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings gilt zu beachten, dass die regelmäßige 2 jährige Verjährungsfrist, in Bezug auf das Gewährleistungsrecht durch AGBs, vom Unternehmer auf bis zu 1 Jahr verkürzt werden kann (https://www.anwalt.de/rechtstipps/neu-oder-gebraucht-zwei-jahre-gewaehrleistung-fuer-b-ware_056347.html). In diesem Fall wird der Käufer verdutzt gucken, wenn er nach 12 Monaten seine Gewährleistungsrechte geltend machen möchte. Daher lohnt es sich, immer auch das Kleingedruckte in einem Kaufvertrag aufmerksam zu lesen. Seriöse Händler gebrauchter Elektronik bieten allerdings sogar freiwillige Garantien auf ihre Geräte, so der Händler NicePriceIT.

Kauf von einem Privatmann:
Wer einen gebrauchten Elektronik Artikel von einem Privatmann kauft, den kann es sogar noch härter treffen. Denn private Verkäufer sind dazu berechtigt, die Gewährleistung bei einem Verkauf komplett auszuschließen. Schon vor Vertragsabschluss sollten potentielle Käufer sich also darüber informieren, ob der Verkäufer die Gewährleistung insgesamt ausgeschlossen hat. Hier besteht von Seiten des Käufers ein großes finanzielles Risiko, denn geht an einem kostspieligen Elektronik Artikel wirklich mal etwas kaputt oder war sogar schon beim Kauf defekt, bleibt der Käufer im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen. Mit ganz viel Glück kann ihn jetzt nur noch eine Herstellergarantie retten.

Schließen Garantie und Gewährleistung sich gegenseitig aus?
Nein, grundsätzlich entfalten beide Rechtsinstitute nebeneinander ihre Wirkung. Beim Kauf eines gebrauchten Elektronik Artikels eines Privatmanns kann man aber das Pech haben, dass keine der beiden Rechte einem die mitunter kostspielige Reparatur ersetzen. Der Kauf von gebrauchten Waren ist also nicht immer die günstigere Alternative.

4 comments
  1. Bitte mal die Rechtschreibung im Artikel überprüfen (zusammengesetzte Substantive, fehlende Bindestriche, etc.). Kommt sonst ganz schön unseriös rüber…

  2. Mein Kollege hat sich bei seinem Kaufvertrag beraten lassen. Er meinte, dass es wohl einige Klauseln gab, mit denen er nicht einverstanden war. Würde mich auch beraten lassen, wenn es so weit ist.

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