Gemeinsames Vermögen

Die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte spielt bei einer Scheidung oftmals eine ebenso große Rolle wie Ausgleichsansprüche aus der Zugewinngemeinschaft. Oft geraten die Parteien schon bei der Definition für “ Gemeinsames Vermögen “ in Streit. Die dafür vorgesehene Vermögensauseinandersetzung umfasst gemeinsame Immobilien, also Häuser oder Wohnungen, die im gemeinsamen Eigentum stehen, Spar- und Wertpapierkonten sowie sonstige Vermögenswerte, die im gemeinsamen Eigentum stehen oder auch Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen.

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Das gemeinsame Haus wird zum Streitfall

Die häufigste Schwierigkeit der Vermögensauseinandersetzung ist eindeutig, wie man mit dem gemeinsamen Haus verfährt. Verschiedene Fälle können hier eintreten. So kann einer der Ehegatten bereit und finanziell dazu in der Lage sein, das gemeinsame Haus als Alleineigentum zu übernehmen und dann den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an diesen auszahlen. Die Bewertung der Immobilie sollte sich auf die Einschätzung eines seriösen Wertgutachters stützen. Durch dieses Wertgutachten wird dann eine Verständigung auf einen Mittelwert erzielt.

Falls dies nicht in Betracht kommt, kann das Haus natürlich auch einfach verkauft werden. In den meisten Fällen sind beide Ehegatten anteilig gleichberechtigt als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Ihnen steht also jeweils die Hälfte des Erlöses zu.

Gemeinsames Vermögen und gemeinsame Schulden

Wenn dieser nicht ausreicht, die bestehenden Verbindlichkeiten abzulösen, müssen beide Ehegatten im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte für die verbleibenden Schulden aufkommen. Im Außenverhältnis, also beispielsweise der Bank gegenüber, haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner in voller Höhe für die verbleibenden Schulden.
Wenn die Ehegatten keine einvernehmliche Lösung finden können, kann die Miteigentümergemeinschaft nur durch eine Teilungsversteigerung beendet werden. Dies ist aus finanzieller Sicht ein absolutes Worst-Case-Szenario für beide Ehegatten, da der Gesamtwert des Hauses durch eine Aufteilung in mehrere Parteien stark gemindert wird. Logischerweise bezahlt niemand für die Hälfte eines Hauses auch die Hälfte des Gesamtwertes, wenn er sich mit Nachbarn das Haus teilen muss, die er sich nicht einmal selbst auswählen kann.

Eine nicht zu unterschätzende Gefahr bei der Abwicklung der Vermögensauseinandersetzung ist die Kollision mit den Zugewinnausgleichsansprüchen. Es kann nämlich unter Umständen passieren, dass bei einer isolierten Vermögensauseinandersetzung etwaige bestehende Zugewinnausgleichsansprüche eines Ehegatten nicht mehr realisiert werden können, weil beispielsweise der Verkaufserlös bereits verbraucht worden ist.

Zugewinn muss eingerechnet werden

Eine Vermögensauseinandersetzung sollte also immer unter Berücksichtigung der bestehenden Zugewinnausgleichsansprüche erfolgen und es empfiehlt sich dringend, vorher den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden. Guthaben oder Schulden auf einem Gemeinschaftskonto, unabhängig davon, woher oder von wem sie stammen, gehören, sofern nicht anders vertraglich geregelt, beiden Ehegatten. Gemeinschaftskonten sollten so schnell wie möglich gekündigt bzw. in Einzelkonten umgewandelt werden. Dafür ist die Zustimmung beider Ehegatten notwendig. Ist dies nicht möglich, hat der mehr verdienende Ehegatte nur die Alternative, seinen Lohn möglichst schnell auf ein neues Konto auszahlen zu lassen.

Eine Vermögensauseinandersetzung hat viele Tücken und um eine ordentliche Abwicklung zu gewährleisten, die die Vermögenswerte auch bei einer Aufteilung erhalten kann, sollte man nicht am falschen Ende sparen und sich gut und ausführlich beraten lassen. Es sollte das oberste Gebot sein, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, um das Vermögen nicht unnütz versickern zu lassen.
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