Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.06.2018 einen Anlageberater verurteilt, der Anlegerin die komplette Anlagesumme zzgl. Agio zu ersetzen und die Anlegerin von sämtlichen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit der Beteiligung an ihrer Anlage an der GarantieHebelPlan 08 freizustellen. Im Gegenzug muss die Anlegerin die Rechte aus ihrer Beteiligung an den Vermittler übertragen.
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In einem vergleichbaren Fall hat das Oberlandesgericht München – Zivilsenate Augsburg – die Berufung eines Anlagevermittlers, der ebenfalls verurteilt wurde, der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin der GarantieHebelPlan 08 den kompletten Schaden zu ersetzen, am 18.06.2018 verworfen.
Das Geschäftsmodell der Gesellschaft sah vor, Anlegergelder in Kapitalanlagen wie Investmentfonds sowie britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen zu investieren. Indem die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft), sollten für die Anleger überdurchschnittliche Renditen erzielt werden.
Die Investitionssumme konnten in diesem Zusammenhang entweder sofort in voller Höhe oder ratierlich in Form eines monatlichen Ratensparplans eingezahlt werden. Gerade bei Ratensparplänen haben Anleger teilweise sehr hohe Einlagen im fünf- bis sechsstelligen Bereich gezeichnet, die jedoch mit geringen monatlichen Raten über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahre bespart werden sollten.
Im jetzt vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall hat sich die Anlegerin aufgrund einer Beratung im Jahre 2008 an der GarantieHebelPlan 08 beteiligt. Die Anlegerin trägt vor, dass ihr die Beteiligung als geeignet für die Altersvorsorge angepriesen wurde. Die Anlegerin ist der Auffassung, im Vorfeld nicht ordnungsgemäß über Struktur und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein.
Weiter ist die Anlegerin der Auffassung, insbesondere nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden zu sein
Weiter ist die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin der Auffassung, dass der Emissionsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung an der der GarantieHebelPlan 08 wesentliche Fehler enthält, auf die sie im Rahmen der Beratung nicht hingewiesen wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt:
Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlageberater zustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Berater zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind.
Das Landgericht Frankfurt kam nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass genau diese Verpflichtungen im vorliegenden Fall von dem Anlageberater verletzt wurden. Insbesondere – so das Landgericht – hätte die Beteiligung nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, empfehlen CLLB Rechtsanwälte allen geschädigten Anlegern der GarantieHebelPlan 08, die sich fehlerhaft beraten fühlen, umgehend rechtlichen Rat einzuholen. CLLB Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der GarantieHebelPlan 08. Bereits in der Vergangenheit haben CLLB Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger erwirkt.
Auch Anleger gegen die ihrerseits Forderungen seitens der GarantieHebelPlan 08 geltend gemacht werden, sollten unverzüglich rechtlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob eine erfolgversprechende Verteidigung möglich ist. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat auch in derartigen Verfahren bereits Urteile zu Gunsten von Anlegern erwirkt, mit denen die Forderungen der GarantieHebelPlan 08 abgewiesen wurden.