Fußboden verlegt, Mängel entdeckt: Nacherfüllung erfolgreich geltend machen

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Die Freude über den neuen Bodenbelag hält manchmal nur kurz. Nach der Verlegung zeigen sich plötzlich unschöne Wellen im Parkett, Fugen klaffen auseinander oder einzelne Fliesen liegen uneben. Solche Mängel sind ärgerlich – aber kein Grund zur Panik. Das Werkvertragsrecht räumt Auftraggebern klare Ansprüche ein, wenn die Handwerksleistung nicht der vereinbarten Qualität entspricht.

 

Wann liegt überhaupt ein Mangel vor?

 

Nicht jede Unebenheit ist automatisch ein Mangel im rechtlichen Sinne. Entscheidend ist, ob der Boden die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Wer beispielsweise eine hochwertige Parkettverlegung beauftragt hat, darf erwarten, dass das Ergebnis den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Sichtbare Fugen, schwammige Stellen oder knackende Geräusche beim Betreten können durchaus Gewährleistungsmängel darstellen.

 

Auch die Art der Beauftragung spielt eine Rolle. Ein Fachbetrieb für Bodenbeläge in Bad Reichenhall wird beispielsweise andere Qualitätsmaßstäbe erfüllen müssen als ein Billiganbieter ohne entsprechende Qualifikation. Die Erwartungshaltung muss aber realistisch bleiben: Naturprodukte wie Holz zeigen immer gewisse Farbabweichungen – das ist normal und kein Mangel.

 

Nacherfüllung als erstes Recht

 

Stehen Mängel fest, führt der erste Weg zur sogenannten Nacherfüllung. Das bedeutet: Der Handwerksbetrieb bekommt die Chance, den Fehler zu beseitigen oder die Leistung komplett neu zu erbringen. Viele Auftraggeber wissen gar nicht, dass dieser Anspruch vorrangig ist. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kommen andere Rechte wie Minderung oder Rücktritt in Betracht.

 

Die Nacherfüllung muss dem Unternehmen schriftlich angeboten werden – am besten per E-Mail oder Brief mit Empfangsbestätigung. Wichtig ist eine klare Mängelbeschreibung und eine angemessene Frist zur Behebung. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem durchnässten Boden mit Schimmelgefahr sind wenige Tage zumutbar, bei optischen Beeinträchtigungen können auch zwei bis drei Wochen akzeptabel sein.

 

Praktische Tipps für die Durchsetzung

 

Wer Mängel dokumentiert, steht später besser da. Fotos aus verschiedenen Perspektiven, idealerweise mit einem Maßband im Bild, helfen bei der Beweisführung. Auch ein Protokoll mit Datum und konkreter Fehlerbeschreibung ist Gold wert. Falls der Betrieb die Mängel bestreitet, kann ein unabhängiger Sachverständiger Klarheit schaffen – allerdings auf eigene Kosten, wenn sich die Beanstandung als unbegründet herausstellt.

 

Die Kommunikation sollte sachlich bleiben, auch wenn die Nerven blank liegen. Emotionale Ausbrüche erschweren oft die Lösung. Stattdessen hilft eine klare Haltung: Was genau ist das Problem? Bis wann soll es behoben sein? Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?

 

Bei größeren Projekten, etwa in Neubauten von verschiedenen Herstellern, können Mängel besonders komplex werden, wenn mehrere Gewerke beteiligt sind. Dann ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten genau zu klären: Liegt der Fehler beim Estrichleger, beim Bodenverleger oder vielleicht an mangelhafter Bautrocknung?

 

Was tun, wenn die Nachbesserung scheitert?

 

Manchmal will oder kann der Betrieb den Mangel nicht beseitigen. Vielleicht ist er insolvent, uneinsichtig oder schlicht überfordert. Dann greifen die nächsten Stufen: Die Vergütung lässt sich mindern, im Extremfall ist sogar ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Auch Schadensersatzansprüche kommen in Frage, etwa wenn durch den mangelhaften Boden andere Schäden entstanden sind.

 

Ein Minderungsanspruch reduziert den Werklohn entsprechend dem Ausmaß des Mangels. Bei komplett unbrauchbarem Boden in der Immobilie kann die Minderung erheblich ausfallen. Der Rücktritt ermöglicht es, die bereits gezahlte Vergütung zurückzufordern und einen anderen Betrieb zu beauftragen – allerdings nur bei erheblichen Mängeln.

 

Fristen nicht verschlafen

 

Wichtig ist die Verjährungsfrist: Bei Bauwerken und Arbeiten an Bauwerken beträgt sie fünf Jahre ab Abnahme, bei anderen Werkleistungen zwei Jahre. Die Abnahme ist der entscheidende Moment – ab dann läuft die Frist. Wer einen Mangel entdeckt, sollte ihn sofort rügen, auch wenn er erst später beheben lassen möchte. Eine rechtzeitige Anzeige unterbricht die Verjährung.

 

Fazit: Recht haben und Recht bekommen

 

Mängel am Fußboden sind keine Seltenheit, aber auch kein Weltuntergang. Mit der richtigen Vorgehensweise lassen sich die meisten Probleme lösen. Entscheidend sind eine saubere Dokumentation, klare Kommunikation und das Wissen um die eigenen Rechte. Die Nacherfüllung gibt dem Handwerker eine faire Chance zur Korrektur – und erspart oft langwierige Auseinandersetzungen. Wer seine Ansprüche konsequent, aber sachlich geltend macht, hat gute Chancen auf ein zufriedenstellendes Ergebnis.

 

Bildquelle: Foto von mac231

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