Schon heute müssen Rechtsanwälte eigentlich Daten von und hin zur Homepage verschlüsseln und zwar mit dem sicheren Protokoll „https“. Allerdings sind 99 % aller Kanzleien deutschlandweit nur mit dem http-Protokoll unterwegs. Viel Zeit sollten sich die Anwälte mit dem Umrüsten nicht lassen, denn eine Umsetzung der Versschlüsselungspflicht wird zwar aktuell noch nicht mit Nachdruck verlangt, wird aber in absehbarer Zeit mit Nachdruck geahndet werden. Es drohen Abmahnungen, eventuell sogar Ärger mit offiziellen Stellen.
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Ein SSL-Zertifikat zu erhalten ist nicht besonders aufwändig. Die Kosten dafür belaufen sich auf etwa 100 Euro im Jahr, technisch muss dazu an der Homepage nichts verändert werden. Aber Problem dabei: Viele Massenhoster wie z.B. United Domains bieten keine SSL-Verschlüsselung für ihre Hostingpakete an. Heißt für betroffene Kanzleien: Es muss umgezogen werden und das bedeutet Stress – vom Übertragen der Daten auf den neuen Server bis hin zur Einrichtung neuer Mailkonten.
Trotzdem kommen Kanzleien um sichere Übertragungswege von Daten zum Mandanten und zurück nicht umhin. Diue Rechtslage ist konkret, obwohl es aktuell nicht so aussieht, als ab strikt geforscht und bestraft wird. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stehen aktuell nicht im Raum und dürften auch wenig vielversprechend sein.
Absatz 7 des 2015 aktualisierten §13 TMG lautet:
„Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und
2. diese
a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
gesichert sind.
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.“
Der Bußgeldkatalog des §16 TMG wurde entsprechend erweitert und kann das Fehlen entsprechender Maßnahmen mit bis zu 50.000 Euro ahnden. Unklar ist aber inwieweit die aktuelle Pflicht den Marktverhaltensregelungen im Sinne des §4 Nr. 11 UWG unterliegt und damit wettbewerbsrechtliche Bedeutung bekommt.
Ansprechpartner für eine Umstellung auf das https://-Protokoll ist .txt. Wir betreuen Rechtsanwälte seit 1999. Gern machen wir sicherheitsbewussten Kanzleien ein Angebot für einen Serverumzug z.B. zu all-inkl.com, wo man entsprechende Zertifikate für 100 Euro pro Jahr buchen kann. Für den Umzugsservice berechnen wir einmalig 350 Euro, exkl. Mail-Server-Administration vor Ort.
Ihr Ansprechpartner: Udo Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg, info@talking-text.de, Tel.: 0171 53 55 710