Verkehrsteilnehmen, die in den vergangenen Wochen einen Bußgeldbescheid erhalten haben oder mit einer Anhörung rechnen müssen, kommen unter Umständen noch einmal mit einem Blauen Auge davon: Die neuen Fahrverbotsregeln, die im April in Kraft getreten waren, sind nun endgültig als unwirksam erklärt worden.
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Das Bundesverkehrsministerium hat die Länder aufgefordert, die neuen Bußgeldbestimmungen im Straßenverkehr nicht mehr anzuwenden. Ab sofort sollten wieder die alten Bußgeldhöhen und Geschwindigkeitsgrenzwerte gelten. Das heißt, dass unter Umständen die seit dem 28. April 2020 April verhängten Fahrverbote wieder zurückgenommen werden müssen, bzw. Bußgeldhöhen oder Punkte neu berechnet werden.
Von besonderer Bedeutung sind dabei natürlich Verkehrsverstöße, die in dieser Zeit mit einem Fahrverbot geahndet wurden, während früher nur eine Geldstrafe zu erwarten war.
- Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-30 km/h innerorts,
- Geschwindigkeitsüberschreitung 26-40 km/h außerorts
- Nichtbilden der Rettungsgasse trotz stockenden Verkehrs
- Befahren der Rettungsgasse durch Unbefugte oder gefährliches Abbiegen.
Wer wegen der genannten Verstöße einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten hat, sollte innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen, da noch nicht klar ist, ob ein Vollstreckungshindernis auch rückwirkend für bereits rechtskräftige Bußgeldbescheide gilt und wie dies gehandhabt wird.
Bei einem bereits rechtskräftigen Bußgeldbescheid inklusive Fahrverbot, bei dem das Fahrverbot aber noch nicht angetreten wurde, empfiehlt es sich bei der Bußgeldstelle einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.
Wer schon damit begonnen hat, dass Fahrverbot zu erfüllen, sollte versuchen, in einem sogenannten Gnadenverfahren die Aufhebung der Entscheidung und die Herausgabe des Führerscheins zu beantragen.