Flugannulierung – Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die durch die Annullierung eines gebuchten Flugs entstehen, auf den Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1* Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) anzurechnen ist.

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Der Kläger des Verfahrens X ZR 111/12 buchte für sich und seine Familie bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. März 2010 einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Mailand-Malpensa, dessen Start für 6.35 Uhr vorgesehen war. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte, und buchten bei einem anderen Luftverkehrsunternehmen einen Ersatzflug nach Bergamo. Da die Reisenden ein an demselben Tag um 16 Uhr in Genua ablegendes Kreuzfahrtschiff erreichen wollten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich war, fuhren sie von Bergamo über Mailand und Rom nach Civitavecchia, wo sie übernachteten und am nächsten Tag das planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen. Der Kläger hat die Kosten für den Ersatzflug, den Weitertransport nach Civitavecchia, Übernachtung und Verpflegung sowie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Pflicht zur Erstattung der entstandenen Kosten, die den Ausgleichsanspruch überstiegen, anerkannt und sich wegen des Ausgleichsanspruchs auf Art. 12 Abs. 1*** Satz 2 der Verordnung berufen.

Die Klägerin des Verfahrens X ZR 113/12 buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 30. März 2010 einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Nizza. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die beiden Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte. Die Klägerin und ihr Mann buchten daraufhin bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Nizza, der am nächsten Tag starten sollte, fuhren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause und nahmen am nächsten Tag den Ersatzflug. Das im Voraus gebuchte Hotelzimmer in Nizza für die auf den geplanten Ankunftstag folgende Nacht konnten sie nicht nutzen, es wurde ihnen aber in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Kosten für den Ersatzflug, die Fahrtkosten vom Flughafen nach Hause, die Kosten für das nicht genutzte Hotelzimmer in Nizza und Portokosten sowie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht.

Die Beklagte erbrachte an die Klägerin die verlangte Ausgleichsleistung und erstattete den Preis des annullierten Flugs; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Außerdem hat die Beklagte ihre Pflicht anerkannt, an die Klägerin die Summe der von ihr geltend gemachten Kosten abzüglich des erstatteten Flugpreises und der geleisteten Ausgleichszahlung zu zahlen. Wegen der verbleibenden Klagesumme, deren Höhe der erbrachten Ausgleichszahlung entspricht, hat sie sich wiederum auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung berufen.

Das Amtsgericht hat in beiden Verfahren die Beklagte entsprechend ihrem jeweiligen Anerkenntnis verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisungen gerichteten Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Der Fluggast könne zwischen der pauschalen Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung als Mindestanspruch und der konkreten Schadensberechnung wählen, aber nicht beide Leistungen nebeneinander verlangen. Hiergegen richtet sich in beiden Verfahren die Revision der Kläger.

Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist insoweit bisher lediglich geklärt, dass ein Schadenersatzanspruch dann nicht auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn er darauf gestützt wird oder werden könnte, dass das Luftverkehrsunternehmen seine Unterstützungs- und Betreuungspflichten nach Art. 8**** oder Art. 9***** der Verordnung verletzt hat, insbesondere indem es keinen Ersatzflug angeboten hat. Eine Verletzung dieser Pflichten haben die Berufungsgerichte in den Streitfällen jedoch nicht festgestellt. Der jeweils zugesprochene Schadensersatzanspruch beruht vielmehr allein auf nationalem deutschem Recht, nämlich der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags durch die Annullierung des gebuchten Flugs. Ob nach Art. 12 der Verordnung in einem solchen Fall eine wechselseitige Anrechnung von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt, sieht der Bundesgerichtshof als ungeklärt an.

Sollte eine Anrechnung grundsätzlich möglich sein, ist des Weiteren ungeklärt, ob zwischen den Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise und weiteren Kostenpositionen, die in beiden Verfahren von den Klägern geltend gemacht worden sind (Weiterreise nach Civitavecchia im ersten Fall, nutzlos aufgewendete Hotelkosten im zweiten), zu differenzieren ist. Art. 5 der Verordnung könnte zu entnehmen sein, dass das Luftverkehrsunternehmen neben der Ausgleichszahlung lediglich zur vollständigen Erstattung der Art. 8 und 9 der Verordnung unterfallenden Kostenpositionen verpflichtet sein soll. Die Anrechnung könnte aber auch hinsichtlich sämtlicher Kostenpositionen ausgeschlossen sein, da der nach den Entscheidungen des Gerichtshofs mit der Ausgleichszahlung verfolgte Zweck, infolge des Zeitverlusts eingetretene Unannehmlichkeiten auszugleichen, eine solche Differenzierung nicht zwingend erfordert, wenn die Reisenden – wie in den Streitfällen – auch mit dem Ersatzflug erst mit erheblicher Verspätung am Endziel angekommen sind.

Sollte – jedenfalls teilweise – eine Anrechnung des Schadensersatzanspruchs auf den Ausgleichsanspruch möglich sein, ist schließlich zu klären, ob das Luftverkehrsunternehmen die Anrechnung ohne weiteres vornehmen kann oder ob sie von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. In Betracht kommen drei Möglichkeiten: 1. Das Luftverkehrsunternehmen kann ein Recht zur Anrechnung haben; der Verzicht hierauf wäre dann eine Kulanzleistung. 2. Die Frage der Anrechenbarkeit ist – ebenso wie die Gewährung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs selbst (Art. 12 Satz 1 der Verordnung) – der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers vorbehalten. 3. Die Gerichte entscheiden über die Anrechnung im Einzelfall unter Berücksichtigung sich aus dem Unionsrecht (der Verordnung) ergebender Wertungen.

Sollte über die Anrechnung nach nationalem Recht zu entscheiden sein, kommt es schließlich darauf an, welche Beeinträchtigung die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung kompensieren soll. Denn nach deutschem Recht könnten Ersatzleistungen für den materiellen Schaden auf immaterielle Nachteile nicht angerechnet werden und umgekehrt. Daher schiede eine Anrechnung aus, wenn die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur dem Ausgleich immaterieller Schäden diente, da demgegenüber mit den von den Klägern geltend gemachten Schadenersatzansprüchen Vermögensschäden ausgeglichen werden.

„Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. Juli 2013“

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