Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte konnte eine Schadensersatzklage wegen des unerlaubten Uploads des Films Lachsfischen im Jemen in einer Internet-Tauschbörse abwehren. „Das Amtsgericht Stuttgart entschied, dass unserer Mandantin der illegale Upload des Films und damit die Urheberrechtsverletzung nicht nachgewiesen werden konnte“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler.
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Der Mandantin von BRÜLLMANN Rechtsanwälte wurde vorgeworfen, dass sie den Film „Lachsfischen im Jemen“ illegal über ihren Internet-Anschluss in einer Tauschbörse zum Download angeboten und damit gegen das Urheberrecht verstoßen haben soll. Der Inhaber der Urheberrechte klagte daher auf Schadensersatz.
Die Beklagte bestritt jedoch, dass ihr Computer zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung überhaupt eingeschaltet gewesen sei, da sie nachweislich krank gewesen sei. Auch ihr Ehemann und Verwandte hätten darüber hinaus Zugang zu ihrem WLAN-Anschluss gehabt. Die Verwandten seien zum fraglichen Zeitpunkt jedoch alle nicht anwesend gewesen. Auf Nachfrage habe der Ehemann bestritten, den Film zum Download angeboten zu haben. Auch habe sich weder auf dem Rechner der Frau noch auf den Geräten ihres Mannes die Film-Datei befunden.
„Das AG Stuttgart entschied, dass unsere Mandantin damit ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und wies die Schadensersatzklage ab“, so Rechtsanwalt Hitzler. Sie habe dargelegt, welche Personen die Möglichkeit hatten, den Film im Internet anzubieten. Ihr Ehemann habe die Urheberrechtsverletzung verneint und auch auf seinen Geräten sei der Film nicht vorhanden gewesen. Zu weitergehenden Untersuchungen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Der Schutz von Ehe und Familie stehe weiteren Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen, so das AG Stuttgart. Dem privaten Inhaber eines Internetanschlusses sei es nicht zumutbar, die Internetnutzung des Ehepartners zu dokumentieren. „Damit hat das Amtsgericht Stuttgart die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent angewendet“, so Rechtsanwalt Hitzler.
Da die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt habe, sei es Sache des Klägers den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu beweisen. Dies sei jedoch nicht gelungen, urteilte das AG Stuttgart. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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