Filesharing: Anschlussinhaber muss nicht ohne Anlass überwachen und informieren

Immer mehr Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nehmen Anschlussinhaber bei unerlaubtem Filesharing durch Dritte aus der Verantwortung. Mit zwei  aktuellen  Urteilen (I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15) hat sich der BGH  wieder eindeutig auf Verbraucherseite positioniert und festgestellt, dass Anschlussinhaber nicht für Filesharing verantwortlich sind, wenn volljährige Gäste im Haushalt  Urheberschutzverletzungen begangen haben und es ausgeschlossen werden kann, dass Familienmitglieder zur Rechenschaft gezogen werden können.

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Insgesamt war es bei zwei Abmahnungen um etwa 1500 Euro gegangen. Keine große Sache, aber der angeklagte Anschlussinhaber ging durch die Instanzen und ermöglichte so ein rechtsprägendes Urteil, nachdem ein Anschlussinhaber nicht nur nicht verantwortlich ist, sondern auch nicht verpflichtet ist, volljährige Gäste über die Gefahren illegaler Downloads aufzuklären, bevor er sie das Internet nutzen lässt.

Belehrungspflichten ohne konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses sind demnach nicht zumutbar. Auch eine sogenannte anlasslose Überwachungspflicht liegt nicht vor, wenn volljährige Gäste im Haus des Anschlussinhabers rein theoretisch Urheberschutzverletzungen begehen.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby: “Die Taktik der Rechteinhaber und ihrer Anwälte, den Anschlussinhaber stets als Sündenbock hinzustellen, geht mehr und mehr nicht auf!” Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt, bei Abmahnungen zeitnah juristischen Rat in Anspruch zu nehmen und auf Abmahnungen nur mit Unterstützung eines Anwaltes zu reagieren.

Mehr Infos:

http://www.ajt-neuss.de/it-recht-internetrecht

 

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte

 

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