FAZ und Handelsblatt mahnen Rechtsanwälte ab

Abmahnungen von FAZ und Handelsblatt treffen populäre Rechtsanwälte


Wer geistiges Eigentum Anderer Dritten zugänglich macht steckt immer irgendwie mit einem Bein in der Abmahnfalle. In diesen Tagen machen insbesondere Rechtsanwälte die Erfahrung, dass Urheberschutz ein Rechtsgut ist, über das sich kaum diskutieren lässt. Eine Urheberschutzverletzung liegt in dem Moment vor, wenn ein Rechteeigentümer diese Rechte verletzt sieht. Die Frage, ob der Anspruch durchsetzbar ist, oder ob sich für den Abgemahnten ein Widerspruch lohnt, endet (leider) in vielen Fällen günstig für den Abmahner. Geeigneter als ein genereller Widerspruch erscheint uns das Aushandeln eines Vergleichs.

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Wir wollen in diesem Zusammenhang nicht über Abmahnabzocke nach Filesharing oder überzogene Strafen nach dem Verteilen urheberrechtlich geschützter Kochrezepte reden, sondern über „echten“ Urheberschutz mit echten Ansprüchen und darüber, dass Urheberschutz-Verletzter sich dieser Tatsache oft gar nicht bewusst sind.

Bestes Beispiel sind da populäre Rechtsanwälte, die in Handelsblatt, FAZ oder sonstigen renommierten Blättern zum Interview gebeten werden. Oft nutzt der zitierte Anwalt die Möglichkeit, auf der eigenen Homepage unter „Medienpräsenz“ Datenbanken mit den Artikeln anzulegen. Dies in gutem Glaubem, er habe dazu als Beteiligter ein wie auch immer geartetes Persönlichkeitsrecht, also ein persönliches Nutzungsrecht, das mehr wiegt als der Urheberschutz.

Dies ist im Rahmen der deutschen Gesetzgebung zum Urheberschutz allerdings nicht so auslegbar und es gibt keine diesbezüglichen Ausnahmen. Eine Urheberschutzverletzung kann ein strafbewehrtes Verfahren auslösen. Es werden die Gebühren der Abmahnstelle, also des beauftragten Rechtsanwaltes, und oft zusätzlich eine nachträglich berechnete Nutzungsgebühr fällig. Diese richtet sich in aller Regel nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des geschädigten Blattes. Argumenmtation ist, dass Lizenznehmer nicht schlechter gestellt werden sollten, als Veröffentlicher, die im Rahmen einer absichtlich oder unwissentlich begangenen Urheberschutzverletzung Vorteil aus der Veröffentlichung ziehen.

Der abgemahnte Rechtsanwalt wird durch die Veröffentlichung zur Person des öffentlichen Lebens und überträgt dem Blatt – auch durch den natürlich fehlenden Widerspruch – die uneingeschränkten Veröffentlichungsrechte. Ein nachträgliches Veröffentlichen der „Quelle“ in einem das Urheberrecht verletzendem Rahmen ist dem Zitierten nicht erlaubt, es sei denn er hätte dies vor der Veröffentlichung mit dem Rechteinhaber abgesprochen und eine Genehmigung eingeholt. Viel und oft veröffentlichenden Anwälten wird geraten, ein Sonderveröffentlichungsrecht zu vereinbaren.

Hier kann es zu Aufrechnungen von bis zu 1500 Euro pro abgescanntem oder zu umfangreich zitiertem Artikel kommen. Aktuell mahnt die Rechtsabteilung der FAZ in deren Namen und im Auftrag des Handelsblattes uns bekannte Rechtsanwälte ab.

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Tel.: 0171 53 55 710

Gern prüfen wir Ihre Internetseite auf eventuell drohende Abmahnungen.

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