Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 21. September 2018 zum Aktenzeichen 2 O 21/18 über die Zulässigkeit von recht aktuellen Widerrufsinformationen einer Sparkasse entschieden und damit den legendären und eigentlich ziemlich aus dem Spiel genommenen Widerrufsjoker neu zum Leben erweckt.
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Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Aufgrund von Widerrufsinformationen und Darlehensbedingungen, die mehrere Jahre in Belehrungen vieler Sparkassen dokumentiert wurden, ergibt sich für viele zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Darlehen eine sehr attraktive Rückabwicklungsoption.“
Die betroffene Sparkasse hatte durch eine Klausel in den Darlehensbedingungen zur sogenannten „Aufrechnung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert. Durch die unzulässige Klausel kann der Eindruck entstehen, dass der Darlehensnehmer nur aufrechnen könne, wenn seine Forderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.
Sparkassenkunden können die Regelungen in den entsprechenden Verträgen unter Ziffer 12 der AGB verlässlich prüfen, ob die entsprechende Klausel zur Aufrechnung hier aufgeführt ist oder nicht. „Wenn ja, dann kann das Darlehen rückabgewickelt werden,“ so Dr. Hartung.
Der BGH hatte mit Urteil vom 20.03.2018 ( XI ZR 309/16 -) bereits die Unzulässigkeit von Aufrechnungsklauseln festgestellt. Mit der Entscheidung des LG Ravensburg ist diese Grundsatzentscheidung nun im juristischen Alltag angekommen und eröffnet sehr attraktive Rückabwicklungsmöglichkeiten.