20 Millionen Kunden in einem Land, da muss man die Zustellung einer Klageschrift schon mal in der Muttersprache der Klägers akzeptieren. Die Pille gab das Amtsgericht Berlin Mitte jetzt dem Unternehmen facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Irland zu schlucken. Es hat entschieden, dass die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache zulässig und eine Übersetzung nicht notwendig ist.
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Rechtsanwalt Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Wer einen solch großen Kundenkreis bedient, muss damit rechnen, juristische Auseinandersetzungen auch in der Amtssprache der Kundschaft führen zu müssen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit – wenn es in der zu erwartenden Berufungsinstanz Bestand hat.“
Dem aktuellen Konflikt vorausgegangen war die Sperre eines facebook-Accounts – facebook verweigerte die Annahme der Klage auf Aktivierung des Accounts. Grundsätzlich muss eine Klage nach der EU-weit geltenden Zustellungsverordnung in der Sprache des Mitgliedstaates verfasst sein, daher zog sich facebook auf den formellen Standpunkt zurück, dass die Rechtsabteilung kein Deutsch verstehe und die Klage daher nicht wirksam zugestellt worden sei.
Das Berliner Amtsgericht war allerdings der Meinung, dass sich ein solch großes Unternehmen mit so vielen Kunden allein aus Deutschland in ihrer Organisation auf Verfahren in der Sprache des Kunden einzustellen habe. Kunden müssten schon allein aufgrund der Tatsache, dass die komplette facebook-Seite auf Deutsch vorliegt auch davon ausgehen können, dass die Rechtsabteilung entsprechende Sprachkenntnisse hat, zumal alle rechtlich relevanten Einträge wie z.B. AGB oder Nutzungsbestimmungen auch in Deutsch verfasst sind und selbst Telefongespräche in der Beschwerdestelle auch auf Deutsch beantwortet werden.
LHR hat sich auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert und stellt besonders in der internationalen Rechtedurchsetzung erfahrene Rechtsberater.
(AG Mitte, Versäumnisurteil v. 8.3. 2017, Az. 15 C 364/16)