Facebook: Erben haben keinen Anspruch auf Einsicht in Account des verstorbenen Kindes

Haben Eltern einen Anspruch darauf, Einsicht in den Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zu erhalten? Diese Frage beschäftigte in den vergangenen Monaten die Medien. Das Kammergericht Berlin hat nun am 31. Mai 2017 ein Urteil gesprochen. Demnach muss Facebook den Eltern keinen Zugang zu dem Konto ihrer Tochter gewähren (Az.: 21 U 9/16).

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Die Vorgeschichte: Die damals 15-jährige Tochter der klagenden Eltern verunglückt tödlich als sie von einer einfahrenden U-Bahn erfasst wurde. Über den Facebook-Account ihrer Tochter erhoffen sich die Eltern weitere Informationen über die ungeklärten Umstände des Todes zu erhalten und ob ihre Tochter möglicherweise Suizid begangen hat. Als Erben hätten sie das Recht auf das Facebook-Konto ihrer Tochter zuzugreifen. Das sah der Internet-Konzern jedoch anders, verweigerte den Zugang und berief sich u.a. auf Datenschutz.

Dieser Argumentation folgte das Kammergericht Berlin. Eltern haben als Erben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, so das Gericht. Denn durch den Zugriff der Eltern würden die Rechte der anderen Nutzer, mit denen die Tochter über Facebook kommuniziert hatte, beeinträchtigt.

Das Fernmelderecht schützt die Kommunikation zwischen den Gesprächspartnern und erstreckt sich auch auf E-Mails. Der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technischen Möglichkeiten habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte auch entsprechend für bei Facebook gespeicherte Kommunikationsinhalte, die nur für einen bestimmten Nutzerkreis bestimmt sind, führte das Gericht aus. Auch würden die nach dem Telekommunikationsgesetz vorgesehenen Ausnahmen in einem solchen Fall nicht greifen. Ebenso wenig lasse sich aus anderen Rechten der Eltern eine Anspruchsgrundlage gegenüber Facebook ableiten. Es sei zwar verständlich, dass die Eltern, die Gründe für den tragischen Tod ihrer Tochter erforschen wollen, allerdings könne auch daraus kein Recht auf den Zugang zu dem Facebook-Account abgeleitet werden.

Das letzte Wort muss in dem Fall noch nicht gesprochen sein. Denn die Eltern haben noch die Möglichkeit, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. „Das Kammergericht hat die Frage offengelassen, ob die Eltern als Erben in den Facebook-Vertrag ihrer Tochter eingetreten sind. Denn in den Nutzungsbedingungen ist dies nicht geregelt. In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin noch entschieden, dass der Vertrag Teil des Erbes geworben sei. Unabhängig davon, wird der Streit um den digitalen Nachlass die Gerichte noch häufiger beschäftigen. Es wird immer zwischen datenschutzrechtlichen und erbrechtlichen Bestimmungen abgewogen werden müssen“, sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner bei der Kanzlei AJT und u.a. Ansprechpartner für Datenschutzrecht und IT-Recht.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/it-recht-internetrecht

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