“Ewiges Widerrufsrecht“ bei Verbraucherkrediten

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In der Regel gilt für die meisten Verbraucherkredite ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist wird aber nur in Gang gesetzt, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.

„Blieb diese ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung aus, kann ein Verbraucherdarlehen auch noch Jahre nach dem Vertragsabschluss widerrufen werden ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird. Insofern hat der Verbraucher dann so etwas wie ein ,ewiges Widerrufsrecht‘“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Dennoch sollten sich betroffene Verbraucher nach Meinung des Fachanwalts natürlich nicht ewig mit dem Widerruf Zeit lassen.

Denn gerade jetzt, in der aktuellen Niedrigzinsphase, kann der Widerruf eines Kredits Sinn machen. Nach einem erfolgreichen Widerruf besteht die Möglichkeit, das Darlehen umzuschulden und von den niedrigen Zinsen zu profitieren. „Je nach Höhe des Darlehens kann dabei schnell eine nennenswerte Summe gespart werden. Und eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt bei einem Widerruf nicht an“, so Cäsar-Preller.

In erster Linie können Verbraucherdarlehen, die seit 2002 aufgenommen wurden, widerrufen werden. Seitdem ist in den Kreditverträgen das 14-tägige Widerrufsrecht vereinbart. Diese zweiwöchige Widerrufsfrist wird aber nur dann in Gang gesetzt, wenn der Kreditnehmer über seine Widerrufsmöglichkeiten auch ordnungsgemäß belehrt wurde. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg ist aber ein Großteil der verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Oft sind es nur Kleinigkeiten, die der Laie kaum erkennen kann, die für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung sorgen.

„Vereinfacht kann man sagen, dass eine Widerrufsbelehrung dann fehlerhaft ist, wenn sie von der Musterwiderrufsbelehrung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt, abweicht“, erklärt Cäsar-Preller. Hinweise auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen können auch Formulierungen wie „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ oder Fußnoten sein. „Wer unsicher ist, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, sollte sie von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen. Das hat auch den Vorteil, dass die Banken den Widerruf häufig nicht abweisen, wenn das Schreiben von einem Anwalt kommt“, so Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4

65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0

Telefax: (06 11) 4 50 23-17

Mobil: 01 72 – 6 16 61 03

 

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de

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