Die neue EU-Holzhandelsverordnung ist am 3. MĂ€rz 2013 in Kraft getreten. Sie verbietet die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Daraus ergeben sich fĂŒr Unternehmer und HolzhĂ€ndler neue Verpflichtungen.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten RechtsanwÀlten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Die Holzverordnung unterscheidet zunÀchst zwischen Produzenten oder Holzbetrieben, die das Holz aus Drittstaaten in den Markt bringen (Inverkehrbringer) und HolzhÀndler, die bereits in der EU befindliches Holz verkaufen.
Die Inverkehrbringer mĂŒssen ihre Sorgfaltspflicht einhalten und nachweisen, dass das Holz in den Drittstaaten legal geschlagen wurde. Die HolzhĂ€ndler mĂŒssen belegen können von wem sie das Holz bzw. die Holzprodukte gekauft haben und ggfs. auch an wen sie sie weiterverĂ€uĂert haben. Die Unterlagen mĂŒssen fĂŒnf Jahre aufbewahrt werden.
FĂŒr die Produzenten und Holzbetriebe (Inverkehrbringer) mĂŒssen gĂ€nzlich ausschlieĂen können, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt. Dazu mĂŒssen sie detaillierte Informationen sammeln und eine Risikobewertung durchfĂŒhren. Können sie nicht ausschlieĂen, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt, darf es nicht in den Markt gebracht werden.
Dazu gilt die „Sorgfaltspflichtregelung“. Sie beinhaltet drei Schritte.
1.  Der Marktteilnehmer muss sĂ€mtliche Informationen sammeln, die in Art. 6 Abs. 1 lit. a) EU-HolzhandelsVO aufgezĂ€hlt sind. Dazu zĂ€hlen u.a. die Beschreibung einschlieĂlich Handelsname, Herkunftsland (gegebenenfalls mit Region und Konzession), Name und Anschrift des Lieferanten sowie Nachweise ĂŒber die LegalitĂ€t des Holzes beziehungsweise der Holzerzeugnisse entsprechend der jeweils geltenden Regelungen des Herkunftslandes.
2.  Auf Grund dieser Informationen muss eine Risikobewertung durchgefĂŒhrt werden, um auszuschlieĂen, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag stammen. Das Ergebnis muss fĂŒr die Ăberwachungsbehörde schriftlich niedergelegt werden. Eine mĂŒndliche Mitteilung reicht nicht aus. Bei der Risikobewertung sind neben den vorgenannten Informationen zum Beispiel zu berĂŒcksichtigen: Anerkannte Zertifizierungssysteme, die die Einhaltung der im Herkunftsland geltenden Rechtsvorschriften umfassen (Hinweis: Das FSC-Zertifikat umfasst derzeit noch keine ĂberprĂŒfung der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes im Sinne der EU-Holzhandels-VO.), HĂ€ufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Herkunftsland, Gefahr von Korruption im Herkunftsland.
3.  Kann nach der Risikobewertung die bloĂe Möglichkeit, dass das Holz bzw. die Holzprodukte aus illegalem Einschlag stammen könnten, nicht ausgeschlossen werden, mĂŒssen weitere Informationen eingeholt werden. Die Holzproben können z.B. vom ThĂŒnen-Institut geprĂŒft werden. LĂ€sst sich das Risiko, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammt, immer noch nicht weitestgehend ausschlieĂen, darf es nicht weiter in den Handel gebracht werden.
Unter die Verordnung fallen u.a. folgende Holzformen und  Holzformen und Holzerzeugnisse: Brennholz, Rohholz, besonders geschnittenes Holz, FurnierblÀtter, Spanplatten, Faserplatten, verdichtetes Holz, Holzrahmen, FÀsser, Tröge oder Bottiche, bestimmte Zellstoffe sowie Papiere und Holzmöbel.
Nicht betroffen sind: Recyclingprodukte, Rattan, Bambus und bedrucktes Papier (z.B. BĂŒcher, Zeitungen).
Mehr Informationen: www.brennholz-deutschland.de