ESP European SunPower – Hoffnung für geschädigte Anleger

Für die Anleger der ESP European SunPower Verwaltungs GmbH gab es nichts zu holen. Sie hatten gehofft, ihr Geld nachhaltig und finanziell attraktiv in erneuerbare Energien zu investieren. Doch schnell wurde klar, dass daraus wohl nichts wird, da die Rückzahlung der Nachrangdarlehen auf sich warten ließ.

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Im Februar 2017 verfinsterten sich die Aussichten der Anleger endgültig. Am Amtsgericht Schweinfurt wurde das Insolvenzverfahren über die ESP European SunPower Verwaltungs GmbH eröffnet (Az.: IN 225/16).

Dass später auch noch Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, war für die geschädigten Anleger nur noch ein trauriges i-Tüpfelchen. „Im Insolvenzverfahren wäre für sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen ohnehin nichts zu holen gewesen“, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen. Dennoch müsse das Geld der Anleger noch nicht endgültig verloren sein, so der erfahrene Rechtsanwalt. Denn: Bei Verträgen zu Nachrangdarlehen wurden häufig unwirksame vorformulierte Klauseln in den AGB verwendet. „Das hat zwei Konsequenzen. Die Nachrangigkeit ist nicht wirksam vereinbart worden und es ergeben sich Schadensersatzansprüche der Anleger.“

Auch im Fall der ESP European SunPower Verwaltungs GmbH hat sich das hohe Risiko für Anleger bei Nachrangdarlehen wieder gezeigt. „Dieses Risiko wird den Anlegern aber gar nicht bewusst gemacht. Klauseln zur Nachrangigkeit finden sich häufig in den AGB. Die sind dann aber so formuliert, dass dem Anleger nicht klar wird, dass es sein investiertes Geld aufgrund der Nachrangigkeit komplett verlieren kann“, erklärt Rechtsanwalt Buerger.

Allerdings unterliegen derartige Klauseln in den AGB auch der Inhaltskontrolle. Das bedeutet, dass sie nicht gegen das Transparenzgebot verstoßen und die Anleger nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen dürfen. „Doch diese Grundsätze werden bei Nachrangdarlehen oft verletzt und der Anleger über sein Risiko im Unklaren gelassen. Dadurch werden derartige Klauseln unwirksam“, stellt Rechtsanwalt Buerger klar.

Für den Anleger bedeutet dies, dass seine Forderungen nicht nachrangig sind und er auch Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Denn das Unternehmen, z.B. die ESP European SunPower Verwaltungs GmbH, könnte dann als erlaubnispflichtiger Finanzdienstleister gesehen werden, der nicht über die notwenige Genehmigung für seine Einlagengeschäfte verfügt. Die Vermittler hätten dann ebenfalls über eine Genehmigung für die Vermittlung der Einlagegengeschäfte verfügen müssen. Ohne diese Genehmigungen können sowohl die Unternehmensverantwortlichen als auch die Vermittler gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig sein.

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