Eintragung ins Transparenzregister

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Eintrag ins Transparenzregister

Der deutsche Bundestag hat bereits im Juni 2021 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (19/28164) mit den Stimmen der Großen Koalition beschlossen.  Die vom Finanzausschuss des deutschen Bundestages  abschließend überarbeitete Fassung (19/30443)   angenommen. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/30524) vor.

Ziel des Gesetzes ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Der Gesetzgeber und vor allem die ausführenden organe wie z.B. die Finanzämter versprechen sich von dem neuen Gesetz mehr Transparenz zu den Verantwortlichkeiten, wirtschaftlichen berehtigungen und personellen Gefügen innerhalb von Gesellschaften.  Notwendig wurde die Einrichtung eines Transparenzregisters und die Pflicht, dort Eintragungen vorzunehmen durch die EU-Geldwäscherichtlinie und deren grenzüberschreitenden Anspruch, eine Vernetzung der verschiedenen nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Alle Gesellschaften – von der GmbH bis hin zur Aktiengesellschaft sind danach verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und in das Register einzutragen. Ziel ist es, vollständige Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format  zu erhalten. Gleichzeitig wird in Deutschland die EU-Finanzinformationsrichtlinie umgesetzt, um schwere Straftaten  bestenfalls verhindern oder zumindest besser verfolgen zu können. Das wird durch den vereinfachten Zugang von Behörden zu Bankkonten- und Finanzinformationen erreicht. Zuständige Behörde für die Beantwortung von Anfragen und die Koordination der Strafverfolgung ist das  Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Justiz.

Die neuen Rechtsnormen werden im GwG (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) zusammengefasst

Transparenzpflichtige Gesellschaften und Personen gem. § 20 GwG sind juristische Personen des Privatrechts

  • UG, GmbH, AG

und eingetragene Personengesellschaften

  • KG
  • GmbH & Co. KG

Nach  § 21 GwG sind meldepflichtig:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, aber nur wenn der erklärte Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Sonstige Gesellschaftsformen

Wichtig dabei: nach § 20 GwG sind die Geselllschaften selbst meldepflichtig, nach § 21 GwG müssen die verantwortlich handelnden der  Trust und und Treuhänder Transparenzpflichten erfüllen und entsprechende Meldungen vornehmen.

Welche Angaben sind notwendig?

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Welche Form muss die Eintragung haben?
Die Eintragung muss elektronisch erfolgen.

Ausnahmen zur Meldung/Mitteilungsfiktion
Eine Meldung muss nicht erfolgen, wenn sich die zu meldende Information bereits aus anderen öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) ergibt – Mitteilungsfiktion.

Wer darf sich im Register informieren?
Behörden und Personen/Institutionen mit einem berechtigten Interesse können Einsicht nehmen.

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Tomke Schwede

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