Eintragung ins Transparenzregister

Eintrag ins Transparenzregister Eintrag ins Transparenzregister

Der deutsche Bundestag hat bereits im Juni 2021 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung fĂŒr ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (19/28164) mit den Stimmen der Großen Koalition beschlossen.  Die vom Finanzausschuss des deutschen Bundestages  abschließend ĂŒberarbeitete Fassung (19/30443)   angenommen. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemĂ€ĂŸ Paragraf 96 der GeschĂ€ftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/30524) vor.

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Ziel des Gesetzes ist es, GeldwĂ€sche und Terrorismusfinanzierung zu bekĂ€mpfen. Der Gesetzgeber und vor allem die ausfĂŒhrenden organe wie z.B. die FinanzĂ€mter versprechen sich von dem neuen Gesetz mehr Transparenz zu den Verantwortlichkeiten, wirtschaftlichen berehtigungen und personellen GefĂŒgen innerhalb von Gesellschaften.  Notwendig wurde die Einrichtung eines Transparenzregisters und die Pflicht, dort Eintragungen vorzunehmen durch die EU-GeldwĂ€scherichtlinie und deren grenzĂŒberschreitenden Anspruch, eine Vernetzung der verschiedenen nationalen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Alle Gesellschaften – von der GmbH bis hin zur Aktiengesellschaft sind danach verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und in das Register einzutragen. Ziel ist es, vollstĂ€ndige DatensĂ€tze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format  zu erhalten. Gleichzeitig wird in Deutschland die EU-Finanzinformationsrichtlinie umgesetzt, um schwere Straftaten  bestenfalls verhindern oder zumindest besser verfolgen zu können. Das wird durch den vereinfachten Zugang von Behörden zu Bankkonten- und Finanzinformationen erreicht. ZustĂ€ndige Behörde fĂŒr die Beantwortung von Anfragen und die Koordination der Strafverfolgung ist das  Bundeskriminalamt und das Bundesamt fĂŒr Justiz.

Die neuen Rechtsnormen werden im GwG (Gesetz ĂŒber das AufspĂŒren von Gewinnen aus schweren Straftaten) zusammengefasst

Transparenzpflichtige Gesellschaften und Personen gem. § 20 GwG sind juristische Personen des Privatrechts

  • UG, GmbH, AG

und eingetragene Personengesellschaften

  • KG
  • GmbH & Co. KG

Nach  § 21 GwG sind meldepflichtig:

  • Trusts
  • NichtrechtsfĂ€hige Stiftungen, aber nur wenn der erklĂ€rte Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennĂŒtzig ist
  • Sonstige Gesellschaftsformen

Wichtig dabei: nach § 20 GwG sind die Geselllschaften selbst meldepflichtig, nach § 21 GwG mĂŒssen die verantwortlich handelnden der  Trust und und TreuhĂ€nder Transparenzpflichten erfĂŒllen und entsprechende Meldungen vornehmen.

Welche Angaben sind notwendig?

  • Name
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Welche Form muss die Eintragung haben?
Die Eintragung muss elektronisch erfolgen.

Ausnahmen zur Meldung/Mitteilungsfiktion
Eine Meldung muss nicht erfolgen, wenn sich die zu meldende Information bereits aus anderen öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) ergibt – Mitteilungsfiktion.

Wer darf sich im Register informieren?
Behörden und Personen/Institutionen mit einem berechtigten Interesse können Einsicht nehmen.

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