Eintrag im Transparenzregister

Eintrag im Transparenzregister Eintrag im Transparenzregister
Transparenzregister

Es geht um Geldwäsche und Terrorfinanzierung! Aber keine Angst: Das neue Transparenzregister stellt nicht alle Unternehmer unter Generalverdacht. Allerdings: Es gibt aktuell eine neue Meldepflicht und mit einem korrekten Eintrag im Transparenzregister können Unternehmer ihre weiße Weste dokumentieren. Rechtsanwältin Maya Rosenkranz informiert über alle Aspekte der neuen Gesetzgebung

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Ab dem 01. Oktober 2017 unterliegen dem neuen Transparenzregister alle inländischen juristischen Personengesellschaften des Privatrechts und eingetretene Personengesellschaften nach § 20 Geldwäschegesetz GwG. Terrorfinanzierung und Geldwäsche sollen erschwert bzw. leichter aufzudecken sein.

Meldepflicht Transparenzregister

Meldepflichtig sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. (Kapitalgesellschaften KG, SE, GmbH und KGaA sowie OHG und KG, rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften und Vereine sowie Partnergesellschaften).

Die GbR unterfällt nicht der Meldepflicht – es handelt sich nicht um eine eingetragene Personengesellschaft.

Was/Wer muss gemeldet werden?
Es müssen alle wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden. D. h.:

– ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmern steht,
– die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztendlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird,
– bei juristischen Personen oder Vereinigungen ist es jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert,
– bei rechtsfähigen Stiftungen und treuhänderischen Rechtsgestaltungen ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die a) als Treugeber, Verwalter von Trust oder Protektor handelt, b) Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, c) die als Begünstigte bestimmt worden ist.

Welche Angaben sind notwendig?
Name, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, darunter versteht man die Beteiligung an der Vereinigung (z. B. höhe Kapitalanteile oder Stimmrechte).

Welche Form muss die Eintragung haben?
Es muss elektronisch in einer Form erfolgen, die eine elektronische Zugänglichmachung ermöglicht.

Ausnahmen zur Meldung
Eine Meldung muss nicht erfolgen, wenn sich die zu meldende Information bereits aus anderen öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) ergibt – Mitteilungsfiktion.

Einsichtnahme?
Behörden bzw. jeder, der berechtigtes Interesse darlegen kann. Konkrete Tatsachen müssen nachgewiesen werden, erstmals Einsicht ab 27.12.2017 möglich.

Welche Fristen gelten?

Beginn der Meldepflicht erstmals bis zum 01.10.2017 – die Meldepflicht muss bei allen späteren Änderungen zu den wirtschaftlich Berechtigten ohne gesonderte Aufforderung aktualisiert werden. Eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Berechtigten in den jeweiligen Unternehmen ist angeraten. Es gilt eine Informationseinholungspflicht über die wirtschaftlichen Berechtigten und die Mitteilungspflicht gegen über dem Transparenzregister.

Gebühren für einen Eintrag im Transparenzregister

Ja, die stehen aber noch nicht fest.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Verstößen?
Es ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bestraft wird.

Eintrag im Transparenzregister
Eintrag im Transparenzregister
Rechtsanwältin Maya Rosenkranz hat sich mit allen Aspekten der neuen Meldepflicht intensiv auseinandersgesetzt und ist gern Ansprechpartnerin zum Thema „Eintrag im Transparenzregister“.

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