Wer im Keller einer Mietwohnung mehr oder weniger wertvolle und zur Einrichtung gehörende Dinge aufbewahrt, der kann gegenüber seinem Vermieter keine Mietminderung geltend machen, wenn mal etwas verschwindet. Im Fall einer gestohlenen Einbauküche hatte ein Wohnungsmieter gegenüber seinen Vermieter eine Mietminderung geltend gemacht, da dieser sich nach Meinung des Klägers nicht ausreichend um die notwendigen Sicherheitsstandards des Abstellraumes gekümmert und zudem die Versicherungssumme eingestrichen hatte.
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Eigentümer der Küche war der Vermieter. Die Einbauküche war als Teil der Einrichtung für einen Mietanteil in Höhe von 17,41 Euro monatlich mitvermietet worden. Die Mieterin hatte nach einer Neuanschaffung keinen Bedarf mehr an der Küche und deponierte diese im Keller, wo sie Opfer dreister Küchendiebe wurde. Besonderer Streitpunkt: Der Mieter hatte die Versicherungssumme in Höhe von 2700 Euro einbehalten, um damit den Verlust der Küche auszugleichen, da diese ihm nach Auszug des Mieters ja nicht mehr zur Verfügung stehen konnte.
Der nach dem Marsch durch die Instanzen letztendlich zuständige Bundesgerichthof stellte sich auf die Seite des Vermieters und entsprach dem Urteil des Amtsgerichtes, das einer Mietminderung eine deutliche Absage erteilt hatte – im Gegensatz zum Landgericht. Hauptargument: Für die Vertragsparteien ist das Vorhandensein der Küche nicht relevant und es entstehen keine neuen Sachverhalte, auch hat der Diebstahl keinerlei Folgen. Für den Vermieter nicht, weil er durch die Versicherung entschädigt wurde, für den Mieter nicht, weil er die Küche ohnehin nicht genutzt bhat.