edates.de-Kündigungen auch per Mail zulässig

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Schlappe für edates vor dem Münchner Landgericht: Es hat entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB), welche für die Kündigung eines Vertrages die Schriftform verlangt, unwirksam ist, wenn der ursprüngliche Vertrag selbst elektronisch abgeschlossen wurde. Kläger  war der Bundesverband der Verbraucherzentralen .

Konkret war es um folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbdingungen der ebauty GmbH für den Dienste edates.de gegangen:

„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“ Damit wurden Bedingungen gestellt, die nach Meinung der Verbraucherschützer unzulässig sind. Eine Kündigung muss auch gültig sein, wenn sie per Mail ohne Angabe der Kundennummer erfolgt.

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