Schlappe für edates vor dem Münchner Landgericht: Es hat entschieden, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB), welche für die Kündigung eines Vertrages die Schriftform verlangt, unwirksam ist, wenn der ursprüngliche Vertrag selbst elektronisch abgeschlossen wurde. Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen .
Konkret war es um folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbdingungen der ebauty GmbH für den Dienste edates.de gegangen:
„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“ Damit wurden Bedingungen gestellt, die nach Meinung der Verbraucherschützer unzulässig sind. Eine Kündigung muss auch gültig sein, wenn sie per Mail ohne Angabe der Kundennummer erfolgt.