
Der Onlinedienst haufe.de berichtet:
Der BGH hat ein wegweisendes Urteil zu Rechtsfolgen von Falschangaben des Anbieters bei Internetauktionen erlassen. Hiernach haftet der Anbieter für unrichtige Angaben u. U. auf das komplette Erfüllungsinteresse des Erwerbers. Dies gilt auch, wenn das Erfüllungsinteresse den konkreten Geschäftsumsatz um ein Vielfaches übersteigt.
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