E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen entschied am Dienstag in drei Urteilen: E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte!
Der Vertrieb von nikotinhaltigen Flüssigkeiten, die in E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, ist nicht strafbar. Denn die nikotinhaltigen Flüssigkeiten sind weder für eine Therapie geeignet noch erfüllen sie einen therapeutischen Zweck, urteilte das Gericht und widerspricht damit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
So sind die Liquids nicht geeignet, jemanden das Rauchen abzugewöhnen, und sie werden auch nicht mit diesem Ziel verkauft. Dementsprechend sind die E-Zigaretten selbst keine Medizinprodukte.
Das Gericht stützt sich in seinem Urteil auf die Einschätzungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, auf das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien.
Geschätzte zwei Millionen Deutsche greifen zur E-Zigarette. Aber was genau mit der E-Zigarette geraucht wird, wissen die wenigsten.
Die Richter mussten in drei Fällen zur E-Zigarette urteilen. Eine Betreiberin eines Ladens in Wuppertal hatte geklagt, weil das Gesundheitsamt der Stadt ihr den Vertrieb der Liquids untersagt hatte. Weiterhin hatte der Hersteller eines solchen Liquids gegen die Behauptung des Gesundheitsministeriums von Nordrhein-Westfalen geklagt, es handele sich um Arzneimittel. Für deren Vertrieb ist eine besondere Zulassung notwendig. Und im dritten Fall waren es ebenfalls zwei Unternehmen, die die Liquids und E-Zigaretten herstellen oder vertreiben. Ihnen ging es um die Klarstellung gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Das BfArM hatte zuvor Einwände gegen ein Urteil des Verwaltungsgericht Köln gemacht: Die Kölner Richter hatten E-Zigaretten als Genussmittel und nicht als Arzneimittel eingestuft – obwohl das BfArM auf die pharmakologische Wirkung von Nikotin hingewiesen hatte. Allerdings enthalten auch Zigaretten ja Nikotin, sind aber keine Arzneimittel sondern fallen unter die Tabakrichtlinien.
Anders ist es mit Nikotinpflastern, die helfen sollen, von der Zigarette wegzukommen. Sie dürfen als Arzneimittel nur in der Apotheke verkauft werden.