Dürfen Mieter im Lockdown Mieten kürzen?

Die Corona-Krise hat erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und insbesondere auf den Einzelhandel und Unternehmungen, die im regionalen Umfeld auf den direkten Kundenkontakt angewiesen sind. Meist gelingt diesen Unternehmen der Spagat zwischen hohen Kosten für Personal und Miete auf der einen, und den Umsätzen auf der anderen Seite. In Coronazeiten funktioniert das aber einfach nicht mehr. Während es für das Personal-Problem mit Kurzarbeitergeld Möglichkeiten des Ausgleichs gibt, sind Mieter gegenüber dem Vermieter ihres Ladenlokals mehr oder weniger „ausgeliefert“ und auf dessen Verständnis angewiesen, wenn die Miete nicht pünktlich gezahlt wird. Vermieter argumentieren dabei oft, dass sie ja auch von irgendwas leben müssten.

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Im Osten Deutschlands hat eine in vielen Stadtzentren ansässige Laden-Kette die Beantwortung einer schwierigen Frage durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof getragen: Darf ich während eines Lockdowns die Miete anlassbezogen kürzen, oder geht das nur im Zusammenhang mit der Aktualisierung eines Mietvertrages?

Geklagt hatte ein Vermieter des Textil-Descounter KiK und der BGH gab dem Unternehmen am 12. Januar 2022 recht und bestätigte in groben Zügen die Vorinstanz: KiK durfte die Mieten während des Lockdowns im Mai 2021 kürzen. Das Landgericht Chemnitz hatte in erster Instanz noch dem Vermieter Recht gegeben.

Zum Aktenzeichen XII ZR 8/21 wurde damit in Karlsruhe ein wegweisendes Urteil gesprochen, das die Verantwortung für die finanziellen Folgen der Coronakrise nun doch auf ein paar mehr Schultern verteilt. Die Richter entschieden, das „keine Seite“ eine Verantwortung für die Krise trage, sich Vermieter daher auch nicht einseitig heraushalten könnten. Allerdings: die Kürzung um die Hälfte sei nicht pauschal zulässig. Wie hoch der Beitrag der Vermieter – nicht nur in Chemnitz – sein darf, muss nun das Oberlandesgericht Dresden in der Fortsetzung des nun wieder aufzunehmenden Verfahrens entscheiden. Das OLG Urteil, nachdem KiK die Miete hälftig hätte kürzen dürfen, wurde aufgehoben. Den Dresdner Richtern wurde empfohlen, den Sachverhalt unter Berücksichtugung aller Umstände neu zu bewerten. In Folge dürfte eine Kürzung dann zwar zulässig sein, nicht aber pauschal um die Hälfte.

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