Unternehmen müssen seit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 neue Pflichten erfüllen. Das beinhaltet auch die Veröffentlichung von Fotos ihrer Mitarbeiter, da diese in den Bereich des Datenschutzes der jeweiligen Arbeitnehmer fällt. Aktuelle Entscheidungen von Gerichten machen dabei erst wirklich deutlich, was die neue DSGVO für den Geschäftsalltag in den Firmen bedeutet.
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Durch die DSGVO müssen durch die Arbeitgeber strenge Vorgaben beachtet werden, wenn diese Mitarbeiterfotos veröffentlichen möchten. Werden diese Regeln verletzt, müssen Unternehmen mit Folgen rechnen – allerdings ist heute noch nicht vollständig klar, wie sich diese gestalten. Da in diesem Bereich noch keine höchstinstanzlichen Urteile vorhanden sind, sollten Unternehmen in jedem Fall defensiv vorgehen, um kein Risiko einzugehen.
Mitarbeiterfotos im Internet – Das sagen Gerichte
Eine Entscheidung, die zu einer der ersten bekannten zu diesem Thema gehört, stammt von dem Arbeitsgericht Lübeck. Dort hatte ein Altenpfleger Klage eingereicht, da sein ehemaliger Arbeitgeber sein Foto auf einer Facebook-Seite veröffentlicht hatte. Allerdings hatte dieser weder zur Zeit des Arbeitsverhältnisses noch später eine Zustimmung für diese Veröffentlichung. Das Foto wurde zwar von der Facebook-Seite entfernt, dennoch forderte der ehemalige Mitarbeiter Schmerzensgeld.
Von dem Arbeitsgericht in Lübeck wurde zwar kein rechtskräftiges Urteil gefällt, weil sich die beiden Seiten vor Gericht einigten, allerdings wurde zuvor der Beschluss gefällt, dass der ehemalige Mitarbeiter Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Dies ist der Fall, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg vorliegt. Für den Richter war es also durchaus denkbar, dass die Klage von Erfolg gekrönt sein könnte. Dies bietet eine Orientierung dafür, wie Gerichte in ähnlichen Fällen in der Zukunft entscheiden werden.
Einwilligung für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos
Wenn die Veröffentlichung von persönlichen Daten von Mitarbeitern angestrebt wird, sollten Unternehmen von dem jeweiligen Mitarbeiter dafür eine schriftliche Erlaubnis einholen. Verzichtet werden kann auf diese höchstens dann, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht. Dies ist allerdings bei einem Post auf Facebook generell nicht der Fall.
Außerdem ist es nicht nötig eine Einwilligung einzuholen, wenn das Arbeitsverhältnis eine Veröffentlichung der Daten des Mitarbeiters erforderlich macht, zum Beispiel bei einem Kundendienstmitarbeiter, dessen Kontaktdaten auf der Webseite des Unternehmens öffentlich zugänglich sein müssen.
Die Angaben, die veröffentlicht werden, müssen sich in diesem Fall allerdings auf das wirklich Notwendige beschränken, also den Namen und die Telefonnummer. Falls ein Bild des Kundenberaters hinzugefügt werden soll, braucht es dafür eine entsprechende Einwilligung.
Wie muss die Einwilligung des Mitarbeiters gestaltet sein?
Keinesfalls ist es ausreichend, dass der Mitarbeiter lediglich weiß, dass sein Foto veröffentlicht ist und dies duldet. Die bloße Teilnahme an dem Fototermin reicht ebenfalls nicht als Einwilligung aus. Es muss eine sogenannte informierte Willensbekundung vorliegen. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter eine freie Wahl hat und auf einer gut informierten Grundlage aktiv seine Erlaubnis gibt.
Durch den Arbeitgeber muss dafür angegeben werden, welcher Zweck mit der Datenverarbeitung verfolgt und an welcher Stelle das Foto veröffentlicht wird. Ebenfalls sollte ein Hinweis auf das Widerrufsrecht der Erlaubnis enthalten sein. Der Widerruf muss dabei ebenso einfach gestaltet sein, wie die Einwilligungserklärung. Es ist nicht zulässig, dass der Mitarbeiter negative Konsequenzen fürchten muss, falls er seine Erlaubnis nicht erteilt.