Dieselskandal – LG Augsburg sieht Kaufvertrag als nichtig an

Ein Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Mai 2018 dürfte allen durch den Abgasskandal geschädigten Käufern, egal um welchen Hersteller es geht, Mut machen. Das LG Augsburg entschied, dass der geschlossene Kaufvertrag als nichtig anzusehen ist (Az.: 82 O 4497/16). Das hat zur Folge, dass der Verkäufer den Kaufpreis wieder an den Käufer herausgeben muss und dieser nur für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz zu leisten hat. Dies gilt auch, wenn die Gewährleitungspflicht bereits abgelaufen ist.

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Zahlreiche Gerichte haben bei Klagen im Abgasskandal bereits verbraucherfreundlich entschieden und den Käufern der manipulierten Autos Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrags zugesprochen. „Das Landgericht Augsburg geht aber noch einen Schritt weiter und sieht den Kaufvertrag von Anfang an als nichtig an, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das hat erfreuliche Auswirkungen auf die Verjährungsfrist der Ansprüche, da nicht die zweijährige Verjährungsfrist aus dem Kaufrecht gilt, sondern eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Das bedeutet, dass Ansprüche gegen Händler auch heute noch durchgesetzt werden können, selbst wenn die Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist“, erklärt Rechtsanwalt Helmut Göbel, KQP Rechtsanwälte / Hamm.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im August 2012 einen gebrauchten VW Passat TDI gekauft. Gemäß den dem Kaufvertrag zu Grunde liegenden Gebrauchtwagenbedingungen wurde eine einjährige Gewährleistungspflicht vereinbart. In dem Passat war der Motor EA 189 mit der unzulässigen Manipulationssoftware verbaut. Bei der Übergabe des Fahrzeugs wurde dem Käufer die EU-Übereinstimmungsbescheinigung übergeben, in der bestätigt wird, dass das Fahrzeug mit dem in einer erteilten EG-Typengenehmigung beschriebenen Typen in jeder Hinsicht übereinstimmt.

Diese Übereinstimmung sei durch die Manipulationssoftware eben nicht gegeben, so das LG Augsburg. Durch den Abschluss des Kaufvertrags sei daher gegen das Verbot des § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen worden. Die Vorschrift besagt, dass Fahrzeuge im Inland nur verkauft werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Gültig ist eine Übereinstimmungsbescheinigung aber nur dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich dem genehmigten Typ entspricht. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Durch den Verstoß gegen diese Vorschrift sei der Kaufvertrag nichtig, so das LG Augsburg. Der Händler konnte sich deshalb auch nicht auf Verjährung berufen. Er muss den Kaufpreis zurückerstatten und der Käufer muss das Auto zurückgeben und lediglich für die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsersatz zahlen.

„Das Urteil des LG Augsburg besagt, dass die mit der Manipulationssoftware ausgestatten Fahrzeuge nie hätten verkauft werden dürfen und die Kaufverträge daher nichtig ist. Die Käufer haben damit einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises“, erklärt Rechtsanwalt Göbel.

Mehr Informationen: http://www.kqp.de/vw-skandal/autobesitzer/

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