Deutsche Zentral Inkasso darf weiter einziehen

Pressemitteilung des Kammergerichtes Berlin: Der Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die Präsidentin des Kammergerichts ist rechtswidrig. Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden über das Unternehmen eingegangen waren, widerrief die Präsidentin des Kammergerichts als zuständige Behörde die für die Tätigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprüft worden, obwohl zumindest in bestimmten Einzelfällen hierzu Anlass bestanden hätte.

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Das Unternehmen machte demgegenüber geltend, im Rahmen eines sog. ‚Mengeninkasso‘ sei ihm eine Einzelfallprüfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht üblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lägen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von Inkassomaßnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begründete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den Geschäftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten Tätigkeit der Klägerin auszugehen. Zudem habe es die Präsidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunächst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prüfen.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Urteil der 1. Kammer vom 25. August 2011 (VG 1 K 5.10)

Anmerk. Admin: Vor Gericht war von noch 800.000 offenen Forderungen zu hören, die die Deutsche Zentral Inkasso noch einziehen will. Seltsam, dass es Richter gibt, denen es nicht komisch vorkommt, warum eine Geschäftsidee so viel Unzufriedenheit hervorruft, dass 800.000 Menschen, die angeblich einen Vertrag abgeschlossen haben, nicht bezahlen möchten.

4 comments
  1. Ein schwarzer Tag für unser Rechtssystem, es zeigt sich mal wiederl, das die Gesetze mit Leben erfüllt werden müssen, d.h. der Modernen Internetwelt immer schneller angepasst werden müssen um der Masse der User und Verbraucher gerecht zu werden. Der Richter konnte nur auf Grund g ü l t i g e n Rechts so entscheiden.
    Es zeigt sich Rechtsein und Rechthaben, es sind Welten dazwischen.
    Aber der Kampf muss weitergehen zum Schutz der Verbraucher und nicht zum Freifahrschein für eine ganze Abzockbranche.
    Haltet durch!!!!!!!

    Admin: Recht hat eigentluch gar nicht so viele Nuancen – nur was Laien drunter verstehen gaht ab und an mal in die falschen Richtungen

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