Pressemitteilung des Kammergerichtes Berlin: Der Widerruf der Registrierung einer Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin durch die PrĂ€sidentin des Kammergerichts ist rechtswidrig. Nachdem im Jahre 2009 mehrfach Beschwerden ĂŒber das Unternehmen eingegangen waren, widerrief die PrĂ€sidentin des Kammergerichts als zustĂ€ndige Behörde die fĂŒr die TĂ€tigkeit des Unternehmens erforderliche Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister. Der Bestand der eingezogenen Forderungen sei nicht geprĂŒft worden, obwohl zumindest in bestimmten EinzelfĂ€llen hierzu Anlass bestanden hĂ€tte.
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Das Unternehmen machte demgegenĂŒber geltend, im Rahmen eines sog. âMengeninkassoâ sei ihm eine EinzelfallprĂŒfung jeder geltend gemachten Forderung nicht möglich und auch nicht ĂŒblich. Eine solche Verpflichtung sehe das Rechtdienstleistungsgesetz zudem nicht vor.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen fĂŒr einen Widerruf der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister lĂ€gen nicht vor. Es sei nicht dauerhaft zu unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs gekommen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestehe keine Verpflichtung, vor jeder Einleitung von InkassomaĂnahmen, etwa dem Versand eines Mahnschreibens, eine EinzelfallprĂŒfung durchzufĂŒhren, ob die jeweilige Forderung auch bestehe. Die KlĂ€gerin habe dargelegt, dass sie eine EinzelfallprĂŒfung dann vornehme, wenn sie auf Grund entsprechender Hinweise Anlass dazu habe. Soweit es im Einzelfall begrĂŒndete Beschwerden gegeben habe, seien diese jedenfalls mit Blick auf den GeschĂ€ftsumfang kein Grund, von einer dauerhaft unqualifizierten TĂ€tigkeit der KlĂ€gerin auszugehen. Zudem habe es die PrĂ€sidentin des Kammergerichts unterlassen, vor dem Widerruf zunĂ€chst ein milderes, weniger stark in das Grundrecht der KlĂ€gerin auf Berufsfreiheit eingreifendes Mittel, etwa eine Auflage, zu prĂŒfen.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulÀssig.
Urteil der 1. Kammer vom 25. August 2011 (VG 1 K 5.10)
Anmerk. Admin: Vor Gericht war von noch 800.000 offenen Forderungen zu hören, die die Deutsche Zentral Inkasso noch einziehen will. Seltsam, dass es Richter gibt, denen es nicht komisch vorkommt, warum eine GeschÀftsidee so viel Unzufriedenheit hervorruft, dass 800.000 Menschen, die angeblich einen Vertrag abgeschlossen haben, nicht bezahlen möchten.
800.000 abgezockte Menschen diese Zahl sollte doch wachrĂŒtteln!
von 5 Millionen sprach heute unsere Justizministerin Quelle: nachfolgender Link
http://www.tagesschau.de/inland/internetbutton100.html
alamierende Zahlen, wer diese Zahlen mit 96,– Euro multipliziert, hat jetzt eine Ahnung um welche Summen es hier bei der Abzockbranche geht.
Ein schwarzer Tag fĂŒr unser Rechtssystem, es zeigt sich mal wiederl, das die Gesetze mit Leben erfĂŒllt werden mĂŒssen, d.h. der Modernen Internetwelt immer schneller angepasst werden mĂŒssen um der Masse der User und Verbraucher gerecht zu werden. Der Richter konnte nur auf Grund g ĂŒ l t i g e n Rechts so entscheiden.
Es zeigt sich Rechtsein und Rechthaben, es sind Welten dazwischen.
Aber der Kampf muss weitergehen zum Schutz der Verbraucher und nicht zum Freifahrschein fĂŒr eine ganze Abzockbranche.
Haltet durch!!!!!!!
Admin: Recht hat eigentluch gar nicht so viele Nuancen – nur was Laien drunter verstehen gaht ab und an mal in die falschen Richtungen