Derivest GmbH insolvent

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XI ZR 586/15

Das Amtsgericht Hof hat am 7. November 2019 das Insolvenzverfahren über die Derivest GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet (Az.: IN 245/19).Gläubiger können ihre Forderungen nun bis zum 27. Dezember 2019 schriftlich beim Sachwalter anmelden. Das betrifft auch die Anleger, die ihr Geld in Nachrangdarlehen der Derivest GmbH investiert haben.

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Anleger der Derivest GmbH konnten seit August 2011 verschiedene Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Zinssätzen zeichnen. Nachrangdarlehen gelten grundsätzlich als riskante Geldanlagen, da in der Regel ein Rangrückritt der Anleger, die bei Nachrangdarlehen die Darlehensgeber sind, vereinbart ist. Das heißt, die Forderungen der Anleger treten hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurück. Sie werden nachrangig behandelt. Gerade im Insolvenzfall droht damit der Totalverlust des investierten Geldes.

Nachdem es schon seit längerer Zeit Probleme bei der Rückzahlung der Nachrangdarlehen gab, kommt die Insolvenz der Derivest GmbH nicht mehr überraschend. „Anleger sollten ihre Forderungen jetzt unbedingt fristgerecht beim Sachwalter anmelden, denn nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwältin Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hartung Rechtsanwälte. „Die Forderungen sollten schon deshalb angemeldet werden, weil es deutliche Hinweise darauf gibt, dass der Rangrücktritt bei den Nachrangdarlehen der Derivest GmbH nicht wirksam vereinbart wurde. In dem Fall werden auch die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht nachrangig, sondern gleichberechtigt mit den anderen Forderungen behandelt“, so Rechtsanwältin Fandel weiter.

Da nicht davon auszugehen ist, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger vollauf zu begleichen, drohen den Anlegern weiterhin finanzielle Verluste. „Unabhängig vom Insolvenzverfahren können daher auch Schadensersatzansprüche geprüft werden“, sagt Rechtsanwältin Fandel. So hätten die Anlagevermittler und -berater die Anleger beispielsweise über die Risiken der Nachrangdarlehen und das bestehende Totalverlust-Risiko aufklären müsse. Wurden die Informationspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche entstanden sein.

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