Der Unterlassungsanspruch – so wehrt man sich gegen Verleumdung und Rufschädigung

In Zeiten der allgegenwärtigen Digitalisierung und einer immer schnelleren Verbreitung von Daten über das Internet können unwahre Behauptungen und üble Nachrede schwerwiegende Konsequenzen für Privatpersonen und Unternehmen haben. Mitunter genügt ein negativer Post, um den Leumund von Betroffenen langfristig zu schädigen. Deshalb ist es wichtig, seine Rechte zu kennen und zeitnah geltend zu machen. Eine Möglichkeit hierzu bietet der Unterlassungsanspruch.

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Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung – die wichtigsten Unterschiede

Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht, seine Meinung zu äußern und Tatsachen zu behaupten. Gesetzliche Grundlage ist dabei Artikel 5 des Grundgesetzes.

Tatsachenbehauptungen zeichnen sich durch eine objektive Beziehung zwischen Wirklichkeit und Äußerung aus, die Beweisen zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, Az. 1 BvR 23/94). Meinungsäußerungen auf der anderen Seite stellen einen subjektiven Bezug zwischen dem Äußernden und dem Inhalt seiner Aussage dar. Die Äußerung weist die Elemente Dafürhalten, Stellungnahme und Meinen auf. Anders als eine Tatsachenbehauptung ist eine Meinungsäußerung nicht dem Beweis zugänglich.

Wann ist ein Unterlassungsanspruch gegeben?

Gegen wahre Tatsachenbehauptungen kann kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Geschütztes Rechtsgut ist dabei die Meinungsfreiheit. Handelt es sich hingegen um eine unwahre Tatsachenbehauptung, liegt kein Rechtsschutz vor.

Eine Meinungsäußerung kann unzulässig sein, wenn sie in Widerspruch zu allgemeinen Gesetzen, dem Jugendschutz und der persönlichen Ehre steht. Dabei ist die Qualität der Äußerung zunächst unerheblich. Es spielt keine Rolle, ob sie rational, emotional, begründet oder grundlost ist. Dasselbe gilt für ihre Richtigkeit und Vernünftigkeit.

Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

Rechtsverletzungen durch unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige Meinungsäußerungen können gem. § 1004 i. V. m. § 832 I BGB mit einem Unterlassungsanspruch unterbunden werden. Dadurch sollen künftige Störungen der Rechtsgüter des Betroffenen verhindert werden. Zudem soll der Betroffene die Möglichkeit erhalten, der beleidigenden Personen sein fehlendes Einverständnis mit dessen Behauptungen anzuzeigen.

Damit ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde verletzt

Zunächst muss der Betroffene schlüssig darlegen, dass es sich bei der angemahnten Aussage um eine Unwahrheit oder um eine aus anderen Gründen unzulässige Äußerung handelt. Dabei kommt vor allem die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen tritt die Meinungsfreiheit des Rechtsverletzers hinter das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurück.

  1. Es handelt sich um eine Rechtswidrigkeit

Weiterhin muss die Persönlichkeitsverletzung eine Rechtswidrigkeit aufweisen. Ob dieser Umstand vorliegt, muss durch die Abwägung der Rechte beider Seiten geprüft werden. Grundsätzlich liegt eine Rechtswidrigkeit dann vor, wenn der Eingriff in die Rechte des Betroffenen schwerwiegender ist als die Interessen des Rechtsverletzers.

Bei bewusst unwahren Behauptungen gibt es grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund, da sie nicht durch die Meinungsfreiheit abgedeckt sind.

  1. Wiederholungsgefahr

Weiterhin muss eine hinreichende Gefahr bestehen, dass die Rechtsverletzung künftig noch einmal begangen wird. Auch bei einer hinreichenden erstmaligen Begehungsgefahr kann ein Unterlassungsanspruch angemessen sein.

Geltend machen kann man einen Unterlassungsanspruch mithilfe eines spezialisierten Anwalts.

Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen

Unterlassungsansprüche können auf mehreren Wegen durchgesetzt werden. Möglich sind Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen.

Abmahnung:

Mit einer Abmahnung wird der Rechtsverletzer vom Betroffenen aufgefordert, sein rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Einstweilige Verfügung:

Wenn innerhalb der vorgesehenen Frist keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Unterlassungsanspruch mit einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Das bringt den Vorteil eines vorläufigen Rechtschutzes mit sich, bis ein rechtskräftiges Urteil gefällt wird.

Die einstweilige Verfügung ist vor allem bei Rechtsverletzungen im Internet relevant, da hier oft schnelles Handeln gefragt ist, um die negativen Folgen einer Äußerung schnellstmöglich zu begrenzen.

Unterlassungsklage:

Ist der Rechtsverletzer nicht gewillt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kann ein Verfahren zur Klärung eingeleitet werden. Bei Erfolg wird der Rechtsverletzer verpflichtet, seine unwahren Äußerungen in Zukunft zu unterlassen. Wenn er dem nicht nachkommt, können Ordnungshaft und Ordnungsgeld angeordnet werden.

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