Die Fondsdepot Bank GmbH aus Hof hat sich dazu bereit erklĂ€rt, an einen Anleger aus MĂŒnchen Schadensersatz zu leisten. Der Vergleich kam auf Empfehlung des Oberlandesgerichts Bamberg zustande.
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In dem Prozess ging es um die behauptete Verletzung von Informationspflichten aus dem DepotverwahrungsÂvertrag. Der KlĂ€ger, vertreten von RA Dr. JĂŒrgen Klass, hatte SchadensersatzansprĂŒche gegen die Beklagte als seiner Depotbank geltend gemacht. Der Bank wurde vorgeworfen, den Kunden pflichtwidrig nicht ĂŒber die erfolgte AusÂsetzung der RĂŒcknahme seiner Anteile an dem offenen Immobilienfonds âDEGI Europa“ inÂformiert zu haben. Konkret wurde der Bank zur Last gelegt, wesentliche Informationen aus den âWertpaÂpier-Mitteilungen“ nicht an den KlĂ€ger weitergeleitet zu haben.
Durch die Mitteilung wĂ€re es dem KlĂ€ger möglich gewesen, seine Anteile rechtzeitig ĂŒber den Zweitmarkt zu verkaufen, um die fĂŒr seine Altersversorgung dringend erforderlichen BetrĂ€ge weiterhin sicher und jederzeit verfĂŒgbar angelegt zu wissen. Eine wesentliche BeeintrĂ€chtigung der Rechtsposition des KlĂ€gers lag auch deshalb vor, da nach der âSchlieĂung“ die Gefahr einer erheblichen Abwertung der Anteilspreise zum NachÂteil des KlĂ€gers bestand – wie sie dann auch eingetreten ist.
Die Richter in Bamberg folgten in zentralen Punkten der Auffassung von RA Dr. Klass und gaben in der mĂŒndlichen Verhandlung am 03.03.2015 unter anderem folgende Hinweise zu Protokoll:
âDer Vorsitzende weist darauf hin, dass nach vorlĂ€ufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage dem Landgericht insoweit nicht zu folgen sein dĂŒrfte, als angenommen wurde, dass eine VerletÂzung der Unterrichtungspflicht bereits objektiv nicht besteht. Ausgehend von der maĂgeblichen Regelung in Nr. 26 der Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen der Beklagten fĂŒr Privatkunden (AnlaÂge K 6) dĂŒrfte eher davon auszugehen sein, dass die Beklagte ĂŒber die Wertpapiermitteilungen vom 08.11.2008 (Anlage K 8) hĂ€tte informieren mĂŒssen. Dass die Information ĂŒber die bereits vollzogene Aussetzung fĂŒr den KlĂ€ger keine taugliche Entscheidungsgrundlage mehr sein konnte (S. 7 des Urteils), ob er seine Fondsanteile an die Kapitalanlegegesellschaft zurĂŒckgibt, dĂŒrfte nicht letztlich entscheidend sein. Ansonsten wĂ€re nicht verstĂ€ndlich, weshalb in Nr. 26 AGB exÂplizit die Fondsauflösung benannt ist. Hinzu kommt, dass die Mitteilung vom 08.11.2008 eine leÂdiglich zeitlich befristete Aussetzung der RĂŒcknahme der Anteilsscheine zum Inhalt hatte.â
Die Parteien einigten sich sodann auf Vorschlag des Senats dahingehend, dass die Bank an den KlĂ€ger einen Betrag von 30.000,- EUR zahlt. Eine Zug-um-Zug-Ăbertragung der Fondsanteile an die Bank wurde nicht vereinbart, d.h. der Anleger kann seine Papiere behalten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Klass: âDer KlĂ€ger, der Rentner ist, hatte sein gesamtes seit dem Jahr 1988 hart angespartes Vermögen zur Altersvorsorge in Anteile an dem offenen Immobilienfonds investiert. Durch den jetzigen Vergleich, der als groĂer Erfolg zu werten ist, wurde der Schaden zur HĂ€lfte ausgeglichen. Es hat sich gelohnt, zu kĂ€mpfen; erstinstanzlich wurde nĂ€mlich die Klage abgewiesen.â
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