Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bei Klagen gegen Mercedes

Im Abgasskandal nehmen Schadensersatzklagen gegen Daimler zu. Rechtsschutzversicherungen stellen sich dabei allerdings hĂ€ufige quer und verweigern die Deckungszusage. Damit machen es sich die Versicherer aber zu leicht. Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 12. Juli 2019, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage mit dem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten nicht verweigern darf (Az.: 3 O 381/18). Das gilt auch dann, wenn es noch keinen RĂŒckruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) fĂŒr das betroffene Mercedes-Modell gegeben hat.

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In dem konkreten Fall hatte der KlĂ€ger einen Mercedes Benz GLK 220 CDI 4Matic Blue Efficency des Baujahrs 2011 gekauft. Der KlĂ€ger hatte eine ADAC Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Dieser teilte er Ende 2017 mit, dass er SchadensersatzansprĂŒche gegen Daimler geltend machen werde und wollte die Deckungszusage des Versicherers einholen. Dieser verweigerte allerdings die KostenĂŒbernahme und begrĂŒndete dies damit, dass bei dem Modell keine unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung nachgewiesen wurde. Daher bestĂŒnden keine hinreichenden Erfolgsaussichten fĂŒr eine Klage.

Im Juni 2019 erfolgte zwar ein RĂŒckruf des KBA fĂŒr den Mercedes GLK 220 CDI. Allerdings waren davon Fahrzeuge der Baujahre 2012 bis 2015 betroffen und nicht der Pkw des KlĂ€gers.

Das LG Stuttgart entschied, dass der Rechtsschutzversicherer die KostenĂŒbernahme dennoch nicht verweigern dĂŒrfe. Sie mĂŒsse eintreten, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Die Deckungszusage könne nicht wegen einer angeblichen Verdachtsbehauptung des Einbaus einer Abschalteinrichtung zurĂŒckgewiesen werden.

Der KlĂ€ger habe keine Anblick in die GeschehensablĂ€ufe bei Daimler. Daher dĂŒrfe er auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen, wenn sie nicht ohne greifbare Anhaltspunkte willkĂŒrlich ins Blaue hinein aufgestellt wurden, so das LG Stuttgart. FĂŒr die GewĂ€hrung des Deckungsschutzes bedeute dies, dass vom KlĂ€ger nicht verlangt werden könne, Unterlagen oder Nachweise fĂŒr die Verwendung einer unzulĂ€ssigen Abschalteinrichtung vorzulegen, da er keine Kenntnis von den GeschehensablĂ€ufen bei Daimler haben könne. Es reiche vielmehr, wenn er unter Hinweis auf die Berichterstattung in den Medien oder Meldungen der Deutschen Umwelthilfe zum Abgasverhalten von Motoren der Daimler AG substantiiert die Deckungszusage einfordert. Denn die Rechtsschutzversicherung mĂŒsse auch die sekundĂ€re Darlegungslast des Autoherstellers beachten.

Weiter fĂŒhrte das Gericht aus, dass die Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung grundsĂ€tzlich eine unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung darstelle und nur in AusnahmefĂ€llen zulĂ€ssig sei.

„Inzwischen haben verschiedene Gerichte Daimler bereits wegen der Verwendung einer unzulĂ€ssigen Abschalteinrichtung zu Schadensersatz verurteilt. Die Urteile belegen, dass gute Aussichten bestehen, Forderungen gegen Daimler durchzusetzen und der Rechtsschutzversicherer die Deckung ĂŒbernehmen muss“, sagt Rechtsanwalt Ulf Grambusch, Fachanwalt fĂŒr Versicherungsrecht bei Hartung RechtsanwĂ€lte.

„Sollte sich die Rechtsschutzversicherung bei einer beabsichtigen Klage im Abgasskandal dennoch querstellen, machen wir Ihre AnsprĂŒche gegen den Versicherer geltend“, so Rechtsanwalt Grambusch.

Die Kanzlei Hartung RechtsanwÀlte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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