Unterwegs surfen, Gaming und Videos aufnehmen – wer sich moderne Smartphones anschaut und diese mit den Mobiltelefonen vergangener Jahrzehnte vergleicht, erlebt einen Quantensprung. Die Grafik, welche die Smartphones heute abliefern, kann selbst mit früheren PC-Generationen mithalten. Inzwischen sind Smartphones ein allgegenwärtiger Begleiter geworden. Von 100 Deutschen, denen man im öffentlichen Personenverkehr begegnet, haben – zumindest statistisch gesehen – 63 ein Smartphone. Zumindest hat der Verband in einer Untersuchung BITKOM Entsprechendes aus dem Jahr 2015 herausgefunden.
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Mit den Smartphones haben sich in den letzten Jahren zunehmend Datentarife verbreitet. Als „Datenflat“ bezeichnet, sorgen diese teils für Frust. Der Grund: Ab Erreichen eines gewissen Datenvolumens wird die Geschwindigkeit gedrosselt. Ein Urteil, über welches unter anderem der „Spiegel“ berichtet, sorgt jetzt für Aufsehen. Das Landgericht Potsdam entschied, dass bei einer Werbung mit unbegrenztem Datenvolumen die Drosselung um den Faktor 500 unzulässig bzw. dies eine unangemessen Benachteiligung des Kunden sei. Doch wir wird sich diese Entscheidung auf den Markt auswirken?
Mobile Internetnutzung wird bei vielen Smartphone-Inhabern immer wichtiger. Doch ziehen die Anbieter dabei mit?
Wie wurden Datenflats bisher angeboten?
Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Datenflats Folgendes zu unterscheiden: Das verfügbare Datenvolumen und die Übertragungsgeschwindigkeit. In modernen Funknetzen sind zwei- bis dreistellige Mbit-Zahlen möglich. Diese stehen Kunden in ihren Tarifen meist auch zur Verfügung. Allerdings aber mit der bereits genannten Einschränkung.
Die Drosselung wird seitens der Betreiber unter anderem damit begründet, dass man Vielnutzer (Power-User) in gewisser Weise so bremsen will. Schließlich sind die Funkfrequenzen nicht unbegrenzt belastbar. Trotz der Tatsache, dass die Übertragungsgeschwindigkeit stark zurückgeht, ist eine Übertragung von Daten auch nach der Drosselung möglich.
Im Vergleich würde man sich auf einer Autobahn mit angezogener Hand- und durchgetretener Fußbremse bewegen. Diese Form der Tarifgestaltung ist in der Praxis leider kein Einzelfall. Im Gegenteil: Bei den Mobilfunkanbietern ist die Drosselung meist Standard.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Datenflats lassen sich mit schneller Übertragungsgeschwindigkeit nur begrenzt nutzen
- Danach folgt eine Drosselung
- Normale Volumen: von mehreren hundert Mbyte bis zu 5 Gigabyte
Was könnte sich durch das Urteil ändern?
Das Urteil, welches das Landgericht gefällt hat, scheint auf den ersten Blick Signalwirkung zu haben. Die Frage ist, inwiefern sich hierdurch wirklich gravierende Änderungen ergeben werden. Betrachtet man die Entscheidungsgründe und die Hintergründe zu dem Verfahren, dürfte der Optimismus schwinden.
Der Grund ist recht einfach: Es handelt sich um einen Richterspruch, welcher nur auf bestimmte Tarifkonstellationen zutrifft. Geworben wurde mit einem vermeintlich unbegrenzten Datenvolumen. Diese Äußerung in Kombination mit der drastischen Drosslung der Geschwindigkeit hat die Richter zu ihrer Entscheidung bewogen. Daraus im Grundsatz die Unrechtmäßigkeit einer Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit abzuleiten, ist falsch.
Zumal das Urteil aktuell noch nicht rechtskräftig ist. Sofern ein Anbieter die Drosselung klar von Beginn an kommuniziert, dürften Verbraucher schlechte Karten haben. Letztlich kommt es im Wesentlichen auf die Begleitumstände an. Mit einer niedrigen Übertragungsgeschwindigkeit werden Power-User daher wohl auch in Zukunft rechnen müssen.
Wie lässt sich ein guter Tarif finden?
Das Urteil des Landgerichts Potsdam ändert an der Tariflandschaft für Smartphone-Tarife erst einmal wenig. Diese Erkenntnis ist aus Sicht mancher Verbraucher sicher eine bittere Pille. Prinzipiell wird man damit leben müssen, dass die Geschwindigkeit gedrosselt wird.
Wer trotzdem schnell im Internet unterwegs sein will, kann über die Auswahl des richtigen Tarifs bereits die eine oder andere Hürde nehmen. Worauf kommt es hierbei an? Der wahrscheinlich wichtigste Punkt ist das eigene Nutzungsverhalten. Beispiel: Wer nur 1 GB schnelles Internet nutzen kann, aber regelmäßig diese Marke reißt, muss oft Datenvolumen nachbuchen.
Warum sollte man in dieser Situation sich nicht für einen Tarif mit etwas höherer Grundgebühr – aber mehr Datenvolumen entscheiden? Die Analyse des Nutzungsverhaltens ist ein wichtiger Schritt. Mit dem Wissen, was man in der Praxis wirklich braucht, ist der Anbieter- und Tarifvergleich oft einfacher. Tipp: Die Vertragsbindung darf hier gern eine Rolle spielen. Je kürzer die Laufzeit, umso eher darf man zu günstigen Tarifen wechseln.
Tipp: Natürlich ist auch ein richtiger Umgang mit dem Datenvolumen wichtig. Wer Apps und Dateien immer zu Hause im W-LAN herunterlädt, schont das eigene Datenvolumen.
Fazit: Datentarife werden weiter begrenzt bleiben
Mit dem Smartphone hat man heute Spielkonsole und Jukebox einfach dabei. Ist das Datenvolumen zu niedrig, keimt schnell Frust auf – wenn der Provider bei der Übertragungsgeschwindigkeit wieder auf die Bremse tritt. Das Urteil vor dem Landgericht Potsdam ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Überbewerten sollte man die Entscheidung keinesfalls. Es handelt sich hierbei nicht um ein Urteil aus höherer Instanz. Und auch spielen die Rahmenbedingungen des Richterspruchs eine Rolle. Eines hat das Urteil aber mit Sicherheit erreicht: Man schaut auf die Tarifgestaltung der Provider. Je mehr Nutzer dies zum Anlass für einen Wechsel nehmen, umso größer der Erfolg für den Verbraucherschutz. Denn Unternehmen, die Kunden verlieren, bessern Konditionen schneller nach.
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Abbildung 1: @ geralt (CC0-Lizenz)/ pixabay.com