Darlehenswiderruf: Widerrufsjoker lebt weiter

„Der Widerrufsjoker lebt noch“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei CĂ€sar-Preller in Wiesbaden. Denn auch bei DarlehensvertrĂ€gen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, haben die Banken und Sparkassen noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet.

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Am 21. Juni ist die Widerrufsfrist fĂŒr Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, abgelaufen. FĂŒr AltvertrĂ€ge aus diesem Zeitraum kann der Darlehenswiderruf nicht mehr erklĂ€rt werden. „FĂŒr jĂŒngere VertrĂ€ge gilt das allerdings nicht. Hier haben Verbraucher nach wie vor die Möglichkeit zu widerrufen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat“, erklĂ€rt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Und es sei keineswegs so, dass die Banken und Sparkassen seit dem 11. Juni 2010 nur noch einwandfreie Widerrufsbelehrungen verwendet hĂ€tten. Das zeigt auch schon ein Urteil des Oberlandesgerichts MĂŒnchen vom 21. Mai 2015 (Az.: 17 U 334/15). Hier hatte ein Verbraucher in den Jahren 2011 und 2012 verschiedene DarlehensvertrĂ€ge abgeschlossen, die er unter Zahlung einer VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung vorzeitig ablöste, ehe er die VertrĂ€ge spĂ€ter widerrief. Das OLG entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie sich nicht ausreichend von den ĂŒbrigen Vertragsbestimmungen abhebe. Alleine dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass der Widerruf immer noch möglich gewesen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Darlehen unter Zahlung einer VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung bereits abgelöst wurden.

„Das Urteil zeigt, dass der Widerrufsjoker bei jĂŒngeren Darlehen immer noch sticht“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Und die Verbraucher können vom Widerrufsjoker immer noch profitieren. So sind die Zinsen auf einem historischen Tiefstand, so dass durch den Widerruf und eine Umschuldung die Zinslast deutlich gesenkt werden kann. Auch eine bereits gezahlte VorfĂ€lligkeitsentschĂ€digung kann durch den Widerruf von den Banken zurĂŒckverlangt werden.

FĂŒr viele Verbraucher, die ihre alten Immobiliendarlehen fristgerecht widerrufen haben, erwartet Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, dass die Auseinandersetzung mit der Bank demnĂ€chst erst losgeht. „Es ist zu erwarten, dass viele Banken den Widerruf ablehnen werden. Die Argumente der Banken wie treuwidrige AusĂŒbung oder Verwirkung des Widerrufsrechts verfangen aber nicht und wurden von diversen Oberlandesgerichten bereits zurĂŒckgewiesen. Daher sollten sich Verbraucher nicht entmutigen lassen, sondern den Widerruf auch mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Denn die Rechtslage ist in den meisten FĂ€llen eindeutig“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei CĂ€sar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prĂŒft kostenlos, ob die Voraussetzungen fĂŒr den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

 

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi

Kanzlei CĂ€sar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 – 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de

 

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