Darlehenswiderruf: Die Deckungsschutzklage der Kanzlei Sommerberg LLP hatte Erfolg. Gericht erklärt kundenfeindliche Klausel der DEVK in den Versicherungsbedingungen für unwirksam. Mit Urteil vom 16. März 2017 hat das Landgericht Köln (Az. 24 O 296/16) festgestellt, dass die DEVK Rechtschutz-Versicherungs-AG ihrem Kunden wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des Widerrufs von zwei Darlehensverträgen, die der Kunde mit seiner Bank vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages geschlossen hatte, Rechtschutz erteilen muss.
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Das Landgericht Köln erkannte dazu Folgendes:
1) Der von der DEVK vorgebrachte Einwand der Vorvertraglichkeit ist unberechtigt.
2) Der Versicherungsfall ist bei einem Darlehens-Widerruf nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge und auch nicht mit dem Widerruf eingetreten, sondern erst mit der Weigerung der Bank, die Rückabwicklung wegen Darlehenswiderrufs durchzuführen. Diese Weigerung der Bank lag aber im Versicherungszeitraum.
3) Die Regelung in Ziffer 2.10 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2014 der DEVK, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Versicherungsfall darstellt, ist AGB-rechtlich unwirksam. Sie ist intransparent und überraschend, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 305 c Abs. 1 BGB.
Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg LLP sagt: „Wir freuen uns, diese Ent-scheidung des Landgerichts Köln gegen die DEVK erstritten zu haben.“ Das Urteil ist nämlich auch für weitere Kredit-Widerrufs-Fälle wichtig, bei denen die DEVK ebenfalls ihren Kunden zu Unrecht den Deckungsschutz mit Verweis auf die angebliche Vorvertraglichkeit und auf die Ziffer 2.10 ihrer Versicherungsbedingungen verweigert hat.
Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/widerruf-kredit/