Darlehensvertrag: Welche Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft?

Die Ungültigkeit von Widerrufsbelehrungen begründet sich in den meisten Fällen durch Textpassagen, die von diversen Gerichten als „unzulässig“ erachtet wurden. Dabei geht es in vielen Fällen um die Definition des Beginns der Widerrufsfrist. Unzulässig ist z.B. der Passus:  Der Lauf der Frist beginnt, wenn dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. Aber es gibt auch technische Hemmnisse für eine gültige Widerrufsbelehrung: Es fehlt die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ an der richtigen Stelle oder die Schrift ist zu klein.

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Prof. Dr. Julius Reiter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Düsseldorf. „Wir warnen aber davor, solche Text-Analysen selbst vorzunehmen und empfehlen die Zuziehung eines Fachanwalts für Kreditrecht. Zwischen Gültigkeit und Ungültigkeit gibt es im juristischen Kontext feinste Nuancen!“ Einiges ist deutlich: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Verbraucher den Kredit nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahlt“, anderes nicht: “ Fehlender Hinweis, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs auch gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.

Für Reiter steht fest: „Banken werden beim Kunden vorherrschende Unsicherheit nutzen, und Widerrufe ablehnen, egal wie der Darlehensnehmer den Widerruf formuliert und auf welche Widerrufspassagen er sich beruft. Damit steht der Kunde wieder am Anfang und sollte seinem Anspruch spätestens jetzt deutlich Nachdruck verleihen.

Die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei baum ·  reiter & Collegen hat unter http://baum-reiter.de/widerruf-von-immobilienfinanzierung-ohne-vorfälligkeitsentschädigung alle notwendigen Informationen bereitgestellt. Wer unsicher ist, kann seinen Widerrufsanspruch zum Pauschalpreis von 50 Euro von einem Experten juristisch prüfen lassen.

Für den Inhalt dieser Pressemitteilung verantwortlich:

 

Prof. Dr. Julius Reiter

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Professor für Wirtschaftsrecht (FOM)

 

 

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