Darf man für private Zwecke Musik für Reels und Shortvideos nutzen? Im Prinzip ja, wenn man der Komponist ist. Sonst kann es teuer werden. Facebook war der Anfang – TikTok ist der aktuelle Trendsetter und auch Instagram und Youtube spielen noch mit: Social Media-Accounts haben extremen Medienhunger. Dazu Rechtsanwalt Fritsch: „Ohne ansprechende Musik, schöne Hintergründe oder bewegliche Elemente ist heute kein großer Staat mehr zu machen im Internet. Beim Bestreben, den Superpost zu kreieren, greifen viele Nutzer auf Material zurück, dass unter Umständen urheberrechtlich geschützt ist. Entsprechende Abmahnungen und Schadensersatzforderungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.“
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Aktuell mehren sich Abmahnungen, die sich auf die unzulässige Verwendung in sogenannten „Reels“ oder „Short Videos“ beziehen. Die kurzen Sequenzen werden in oft nicht kommerziell genutzten Kanälen eingesetzt, um mehr Klicks und Follower zu bekommen.
Fritsch: „Aber die nichtkommerzielle Nutzung hebt das Urheberrecht nicht generell auf. Komponisten und Autoren haben ein starkes Recht, vor Veröffentlichung gefragt zu werden, um dann die Veröffentlichung zu verbieten oder gegen Entgelt zu erlauben!“
Ganz wichtig: Nachträglich kann man eine Nutzungsgenehmigung nicht einholen. Durch die Beauftragung eines Anwaltes entstehen Rechteinhabern Kosten, diese wollen sie – natürlich – ersetzt bekommen. Fritsch: „Ist erstmal ein Anwalt im Spiel, bleibt oftmals sinnvollerweise leider wenig übrig, als die geforderte Entschädigung zu zahlen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen“.
Allerdings: Hier warnt Frisch vor allzu voreiligem Vorgehen: „Vielfach ist angeraten, die Erklärung abzuändern im rechtlich zulässigen Rahmen, ansonsten landet der Abgemahnte schnell in der Wiederholungsfalle.“
Da eine Wiederholung des Verstoßes kostet richtig viel Geld und eine geforderte Unterlassungserklärung sollte nur unterschieben, wenn eine Wiederholung absolut ausgeschlossen ist Fritsch: „Vielfach können diese Garantien gar nicht gegeben werden, weil niemand wirklich Einfluss darauf hat, was das Netz sich merkt und was nicht!
Juristisch geht es im Ausgangspunkt um die Verweisungsnorm § 15 UrhG, die systematisch auf die einzelnen Rechte verweist, hierunter insbesondere die
- § 16, 17 UrhG – Vervielfältigung und Verbreitung)
- 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Wer unsicher ist, sollte sich die Frage stellen, ob jemand Ansprüche haben könnte – meist muss diese Frage mit Ja beantwortet werden – und eine Nutzung eines womöglich geschützten Inhalt Inhaltes muss vermieden werden.
Nur wenn der oder die jeweiligen Rechteinhaber ausdrücklich die kostenlose und lizenzfreie Genehmigung zulassen, können fremde Inhalte verwendet werden.
Die Hafencity-Kanzlei prüft Ansprüche, die sich aus vermeintlichen Urheberrechtverletzungen ergeben können und hilft, Schadenerstzforderungen auf ein erträgliches Maß herabzuhandeln und eine angemessene Unterlassungsregelung zu finden.
Tipp dabei: Achten Sie auf Fristen! Durch Fristablauf entstehen meist noch höhere Kosten – zudem reicht es regelmäßig noch nicht aus, die streitgegenständlichen Inhalte sofort zu entfernen – ohne eine einstweilige Verfügung zu riskieren.
Auf der anderen Seite hilft die Kanzlei auch, Urheberrecht durchzusetzen – bitte sprechen Sie uns darauf an.