Der Bundesgerichtshof hat eine interessante Entscheidung gefällt, die deutlich aufzeigt, wie eng Verbraucherschutz und Steuerrecht verzahnt sein können, denn so, wie sich die Steuer an den verschiednenen Darreichungsformen einbes Nahrungsmittels orientiert, so vielfältig sind auch die Genussvarianten für den Verbraucher. Anbei mal ein wirklich ernst zu nehmender Beitrag zum Thema „Currywurst“.
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Letztendlich entscheidet der Verbraucher, ob er seine Currywurst im Stehen oder im Sitzen isst – dem Fiskus ist das aber alles andere als egal: Ob der Wurstfan seine Currywurst an der Imbissbude im Stehen oder im Sitzen isst, das interessiert auch das Finanzamt sehr. Der BGH hat sich jetzt in Berlin damit auseinandergesetzt, ob der Imbussbudenbetreiber für die schnelle Wurst auf die Hand 19 % Mehrwertsteuer oder einen ermäßigten Satz berechnen muss. Der ermäßigte Beitrag würde Wirt und Wurstfan freuen, denn der Endverkaufspreis würde sinken – mehr Wurst für’s Geld und weniger Geld für’s Finanzamt. Dabei muss nun fein differenziert werden. Liefert der Bräter die Wurst einfach auf die Hand ohne irgendwelche weitere Leistungen ?
Ist die Wurst nämlich eine reine Essensauslieferung, dann gilt der Satz von sieben Prozent. Gibt’s aber einen Hocker dazu, Musik und ein Vordach mit Heizstrahler, dann wird ratzfatz aus der Bude ein Restaurant und in nobler Herberge zahlt man des guten Service wegen auch 19 % Mehrwertsteuer. Doch Vorsicht; auch hier muss man fein definieren. Eine behelfsmäßige Unterstandsmöglichkeit, wo man die Wurst auf die schnelle mit einem Spießerchen traktiert, das ist noch kein Restaurant, wenn man sich aber erstmal setzen kann, dann ist der Fiskus UNERBITTLICH und verteilt Sterne in Form von 19 % Mehrwertsteuer. Gehört die Bank, auf der die Wurst gegessen wird aber niemandem oder wird gar von öffentlicher Hand geführt, dann ist’s ein billig Speisen mit 7 % Mehrwertsteuer.