Im Cum-Ex-Steuerskandal richtet sich das Landgericht Bonn nach Informationen des WDR und der Süddeutschen Zeitung inzwischen auf eine Prozesswelle ein. Die Kapazitäten des Gerichts sollen entsprechend erhöht werden.
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„Es wird deutlich, dass der Cum-Ex-Skandal detailliert öffentlich aufgearbeitet werden soll. In dem Strafprozess am Landgericht Bonn hat der Vorsitzende Richter bereits darauf hingewiesen, dass er von den beigeladenen Banken ca. 400 Millionen Euro einfordern wird. Ein Urteil könnte aber nicht nur die Banken, sondern alle an den Cum-Ex-Geschäften Beteiligten treffen. Auch Kleinanleger sollten sich daher schon jetzt mit einer effizienten Verteidigungsstrategie beschäftigen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht.
Erschwerend kommt für Banken und private Kapitalanleger hinzu, dass Mitte 2017 das Recht der Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus Straftaten neu geregelt und vereinfacht wurde. Es steht die Überlegung im Raum, dass der komplette „Gewinn“ aus diesen Geschäften eingezogen werden kann, was natürlich zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen der Beteiligten führen kann. „Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Einziehung des ,Gewinns‘ nicht als Strafe gilt. Daher spielt die Frage der Schuld dabei auch keine Rolle“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Korts.
Von einer Einziehung ist derjenige betroffen, bei dem der „Gewinn“ letztendlich verblieben ist, bzw. derjenige, der für die Straftat eine „Gebühr“ oder „Belohnung“ erhalten hat. In dem bundesweit ersten Cum/Ex- Strafprozess vor dem Landgericht Bonn hat der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits diverse Banken als sogenannte Einziehungsbeteiligte zu dem Strafverfahren beigeladen. Private Anleger sind damit nicht aus dem Schneider. Sie könnten in einem gesonderten Einziehungsverfahren nach § 435 StPO belangt werden.
Mit einer Verurteilung der Täter in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn würde im Grundsatz feststehen, dass es sich bei Cum-Ex-Geschäften der dortigen Täter (und Banken) um Steuerhinterziehung gehandelt hat – diese Verurteilung würde dann auf alle an konkret diesen Cum-Ex-Geschäften Beteiligte ausstrahlen und die Gewinne „infizieren“. Es erscheint angebracht, dass sich Kapitalanleger bereits im Vorfeld von versierten Steueranwälten beraten lassen, um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Mehr Informationen zum Thema Cum-Ex unter https://www.steuerrecht.com/page_category/cumex/