Während sich das Landgericht Bonn im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal auf eine wahre Prozessflut einrichtet, beschäftigen sich die Finanzgerichte inzwischen auch mit einer verwandten Spielart von Aktiengeschäften – den sog. Cum-Cum-Geschäften. Das Hessische Finanzgericht stellte mit Urteil vom 28.01.2020 klar, dass auch Cum-Cum-Aktiengeschäfte unzulässig sind, da es sich im Grundsatz um missbräuchliche Steuergestaltungen im Sinne des § 42 AO handelt (Az.: 4 K 890/17).
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„Folge ist, dass die Vorgänge in steuerlicher Hinsicht rückabzuwickeln sind. Das wiederum könnte zu Belastungen in Millionenhöhe bei den Banken führen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht. Das letzte Wort wird allerdings voraussichtlich der Bundesfinanzhof sprechen.
Bei Cum-Cum-Geschäften werden Aktien ausländischer Anteilseigner vor dem Dividendenstichtag an inländische Banken oder andere Gesellschaften verkauft oder verliehen und nach dem Dividendenstichtag wieder zurückübertragen. Zweck ist, die gesetzlich vorgesehene pauschale Versteuerung ausländischer Dividendenerträge zu umgehen.
Das Finanzgericht Hessen machte allerdings einen dicken Strich durch diese Rechnung. Es stellte klar, dass bei der Übertragung der Aktien über den Dividendenstichtag lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien verschafft wurde. Es handele sich um eine leere Eigentumshülle, da das Geschäft von vornherein so ausgelegt sei, dem ursprünglichen Aktieninhaber die wirtschaftlichen Erträge zukommen zu lassen, so das FG Hessen. Daher sei der ausländische Aktieninhaber auch der wirtschaftliche Eigentümer und damit Anteilseigner geblieben. Ihm seien deshalb auch die Dividendenerträge, die zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigen, zuzurechnen. Die inländische Gesellschaft habe keine Anspruch auf Abzug der Kapitalertragsteuer, stellte das Finanzgericht klar.
Zudem liege auch ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor. Das hat zur Folge, dass die Geschäfte in steuerlicher Hinsicht rückgewickelt werden müssen.
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