Eine schlechte Bonitätsauskunft durch das Unternehmen Creditreform kann Gewerbetreibenden echte Schwierigkeiten bereiten, insbesondere dann, wenn die Einträge nicht der wirklichen wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens entsprechen.
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Wenn in den Datenbanken mal etwas Falsches steht, trauen sich Betroffene – eingeschüchtert durch die negativen Folgen einer schlechten Bonitätsauskunft – oft nicht, ihre Rechte über eine bloße höfliche Bitte zur Änderung der Daten hinaus, effektiv wahrzunehmen. Auch wenn die Creditreform oder die SCHUFA als Inkassostelle auftritt, denken viele, dass es sich dabei um eine Behörde handeln könnte, bei der „Widerspruch zwecklos“ ist und es nichts bringt, die Creditreform oder die SCHUFA aufzufordern, falsche Einträge zu löschen.
Meist antwortet die Creditreform mit einem Formschreiben, in dem sie darauf hinweist, grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Berechtigten Speicherung von Daten berechtigt zu sein. Vereinzelt wird nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen „leider eine falsche Zuordnung“ festgestellt, die aber umgehend gelöscht worden sei. Zu den unrichtig gespeicherten Daten äußert sich die Creditreform dabei nicht.
Unternehmen, die sich gegen ungerechtfertigte Einträge zur Wehr setzen stoßen in aller Regel auf taube Ohren. Ein aktuelles Beispiel kann Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum vorbringen.
Die Fachanwältin: „Auf unser außergerichtliches Aufforderungschreiben, in dem der Creditreform die einzelnen unrichtigen Daten aufgelistet wurden, reagierte diese im Großen und Ganzen lediglich mit der Wiederholung dessen, was sie bereits unserem Mandanten geschrieben hatte. Die beanstandeten Daten wurden weder gelöscht, noch wurde die von unserer Kanzlei geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.“
Auf eine Berufung zum Oberlandesgericht Köln, gab die Beklagte auf dringenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung die außergerichtlich geforderte Unterlassungserklärung endlich ab und verpflichtete sich gegenüber unserem Mandanten, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 € zu unterlassen, bestimmte Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern oder zu nutzen.
Nach Kenntnisstand von LHR – Kanzlei für Marken, Medien und Reputation handelt es sich bei dem Fall um den ersten, in dem die Creditreform von einem Obergericht bezüglich falscher Daten unzweideutig in die Schranken gewiesen wurde. Rosenberg: „Der Fall zeigt einerseits , dass sich bisher offenbar keiner so recht traut, seine Rechte gegen die althergebrachte Creditreform gerichtlich durchzusetzen. Andererseits zeigt der Fall, dass man sich gegen die Speicherung falscher Daten auch gerichtlich effektiv wehren kann.“
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