Corona: Sind Aufpreise für die Umbuchung gerechtfertigt?

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Die Tourismusbranche ist von den Auswirkungen der Corona-Pandemie besonders stark betroffen. Hotels müssen schließen und Flüge werden annulliert. Verbraucher stellen sich daher natürlich die Frage, ob sie Aufpreise für nötige Umbuchungen aufgrund der Corona-Pandemie einfach so hinnehmen müssen und wie sich ihre Rechte im Falle einer corona-bedingten Stornierung gestalten. Was in diesem Zusammenhang, zum Beispiel hinsichtlich    Lufthansa Flüge stornieren, aktuell nach Auffassung der Gerichte gilt, zeigt der folgende Beitrag.

OLG Köln: Aufpreise für Umbuchungen legal

Das Oberlandesgericht Köln hat geurteilt, dass Aufpreise für Umbuchungen durchaus gerechtfertigt sind. In dem Fall ging es darum, dass die Flüge zweier Passagiere, die für März und April 2020 geplant waren, annulliert und verschoben wurden. Lufthansa hat von den Passagieren für die erzwungene Umbuchung einen Aufpreis verlangt.

Gegen dieses Vorgehen klagte die Verbraucherzentrale NRW zunächst erfolgreich vor dem Landgericht Köln. Allerdings hat das Unternehmen Berufung eingelegt und bekam im Februar 2021 durch das Oberlandesgericht Recht.

Nach der Auffassung des Gerichts liegt durch das Verhalten von Lufthansa kein Verstoß gegen die Richtlinien der europäischen Fluggastrechte-Verordnung vor. Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.

Kostenlose Stornierung von Pauschalreise gerechtfertigt

Ein weiterer Rechtsstreit ergab sich durch einen Reiserücktritt im März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie. Der betroffene Verbraucher buchte im Mai des Jahres 2019 eine Pauschalreise für April 2020 nach Italien und leistete zu diesem Zeitpunkt auch bereits eine entsprechende Anzahlung.

Die AGB des Reiseveranstalters sahen vor, dass durch einen Rücktritt von der Reise von Seiten des Kunden keine Gebühr für die Stornierung erhoben wird, falls die Anreise oder der Urlaub durch außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände am Urlaubsort stark beeinträchtigt würden. Auf diese Klausel hat sich der Betroffene im Rahmen seiner Stornierung im März 2020 berufen und verlangte seine bereits geleistete Anzahlung zurück. Jedoch vertrat der Reiseveranstalter die Meinung, dass der Kunde die herkömmlichen Gebühren für die Stornierung seiner Reise tragen muss.

In diesem Fall entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main jedoch zu Gunsten des Verbrauchers. Ausschlaggebend für die Entscheidung, ob am Urlaubsort tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand herrscht, war der Zeitpunkt des Rücktritts von der Reise. Eine Stornierungsgebühr fällt in der Regel nämlich nur dann an, wenn der Reiserücktritt übereilt ist. Wäre zu dem Zeitpunkt also noch nicht abzusehen gewesen, ob die Anreise oder die Reise selbst beeinträchtigt sein könnten, hätte die Gebühr für die Stornierung durch den Kunden erbracht werden müssen. Jedoch waren die Beeinträchtigungen in dem Fall bereits absehbar, auch, wenn die Reisewarnung durch das Auswärtige Amt erst später ausgesprochen wurde.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde seinen Reiserücktritt erklärte, war bereits davon auszugehen, dass große Gesundheitsrisiken in Italien bestehen, da es Anfang März zu einer Überlastung des Gesundheitssystems im Norden des Landes gekommen ist. Die Corona-Pandemie hat Italien sehr früh und überaus stark getroffen, sodass das Land schon am 9. März 2020 zu einer Sperrzone ernannt wurde.

Werden diese Hintergründe der damaligen Situation berücksichtigt, ist es für das Gericht folgerichtig, dass der Kunde des Reiseveranstalters sich bei seiner Stornierung auf die außergewöhnlichen Umstände in Italien bezog und deshalb keine Gebühren zahlen muss. Daneben markierte dieser Zeitpunkt erst den eigentlichen Beginn der Pandemie, wodurch die Wahrscheinlichkeit überaus hoch war, dass sich die Situation noch verschlechtern wird. Daher steht dem Kunden ein Recht auf die kostenfreie Stornierung seiner Reise zu.

 

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